OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2010 - 6 U 236/09
Don´t call it Schnitzel! - Zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für eine Warenform (hier: "Formfleischstück").
UWG § 4 Nr. 9a; MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:
1. Eine erstmals umgesetzte - keinem Sonderrechtschutz unterliegende - Produktidee
(hier: paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handelsüblichen Toaster) ist als solche einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vorneherein entzogen.
2. Von einer Nachahmung von Waren kann nur dann die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG ausgehen, wenn keine zumutbare Abweichungen der Warengestaltung zur Verfügung stehen um für eine Unterscheidbarkeit der sich gegenüberstehenden Produkte zu sorgen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Grundform sowie die Abmessungen einer Ware durch den vorgesehenen Verwendungszweck vorgegeben sind.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG vermeidbar ist, sind auch markenrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen. Insoweit kann die fehlende Markenfähigkeit einer Warenform (hier: nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden. Scheidet Markenschutz von vorneherein aus, kommt ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9a UWG nur in Betracht, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten
(hier: verneint).
MIR 2010, Dok. 103
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.07.2010
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