OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010 - 4 U 197/09
Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht - Grundsätzlich können dem Verbraucher ein Widerrufs- und ein Rückgaberecht durch entsprechende Belehrungen nebeneinander eingeräumt werden.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; BGB §§ 312d, 355, 356, 357
Leitsätze:
1. Grundsätzlich können dem Verbraucher ein Widerrufs- und ein Rückgaberecht durch entsprechende Belehrungen nebeneinander eingeräumt werden (hier: im Rahmen von Fernabsatzgeschäften bei eBay). Eine wettbewerbsrechtliche Benachteiligung des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn der Unternehmer dem Verbraucher beide gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet und ihm dabei die Wahl überlässt, von welchem Recht er Gebrauch machen will.
2. Werden dem Verbraucher ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht nebeneinander eingeräumt,
verbleibt das Bestimmungsrecht, von welchem Recht Gebrauch gemacht werden soll auch dann beim Verbraucher, wenn der Verbraucher die Ware kommentarlos zurücksendet. Es gilt dann vielmehr - wie bei jeder anderen Willenserklärung auch - das Prinzip der Auslegung und es kommt darauf an, ob der Verkäufer (Unternehmer) die Rücksendung der Ware als Widerruf oder als Rückgabe verstehen durfte. Diese Auslegung ist danach zu richten, was für den Verbraucher die günstigste Rechtsausübung darstellt (hier: im Hinblick auf die Versandkosten bei Rücksendung von Waren im Wert von unter 40,00 EUR die Ausübung des Rückgaberechts).
3. Soweit der Gesetzgeber das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nebeneinander geschaffen hat und dabei auch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Versandkosten getroffen wurden, hat der Gesetzgeber dem Verbraucher gerade auch zugemutet, zwischen diesen beiden Gestaltungsrechten zu wählen.
MIR 2010, Dok. 099
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.07.2010
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