Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.04.2010 - 5 W 24/10
Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung - Als rechtsverletzend beanstandete Grafiken und/oder Abbildungen sind einer urheberrechtlichen Abmahnung regelmäßig beizufügen.
UrhG §§ 97, 97a UrhG; ZPO §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 935, 940
Leitsätze:*1. Die Abmahnung gegenüber einem als Störer in Anspruch genommenen Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber soll diesen in die Lage versetzen zu erkennen, welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden.
2. Als rechtsverletzend beanstandete Grafiken und/oder Abbildungen sind einer
urheberrechtlichen Abmahnung regelmäßig beizufügen. Allein die verbale Bennenung
reicht nicht grundsätzlich aus um Prüfungs- und Handlungspflichten des Abgemahnten auszulösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Grafiken nicht mit der verbalen Beschreibung betitelt sind.
3. Bei der Beanstandung hinsichtlich urheberrechtlich geschützter grafischer Gestaltungen setzt eine wirksame Reaktion des Abgemahnten die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des betreffenden Schutzobjekts voraus.
4. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung, damit diese geeignet sein kann, Prüfungs- und Handlungspflichten des als Störer in Anspruch genommenen Diensteanbieters bzw. Forenbetreibers zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen auszulösen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2186
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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