Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - I ZB 32/09
hey! - Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht und vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen andere Unternehmern unterscheidet (vgl. BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006;
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06, MIR 2008, Dok. 291 - Marlene-Dietrich-Bildnis).
Die Hauptfunktion der Marke besteht in der Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.
2. Um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, genügt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft.
3. Für die Beurteilung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob sich eine Verwendung des
Markenwortes in der Werbung nachweisen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
4. Aus der Funktion eines Markenwortes als Werktitel folgt nicht die Eignung, als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach
zu wirken. Die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beurteilt sich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den geringeren Anforderungen
für Werktitel (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZB 34/08 - My World).
5. Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft
i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2175
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