MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Literatur



Martin Rätze

Nino Goldbeck, Der umgekehrte Wettbewerbsprozess

Baden Baden: Nomos, 2008, 380 Seiten, 69,00 EUR

MIR 2010, Dok. 066, Rz. 1-16


1
Ihrem Zweck nach ist die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung das in Deutschland verwendete Institut, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Zunächst hatte die Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch für Aufwendungen, die durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen, aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelt bis der Gesetzgeber mit der Reform des UWG im Jahr 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Gerade durch den Online-Handel hat die Abmahnung große Bedeutung gewonnen, da sich hier Wettbewerbsverstöße leicht auffinden lassen. Jedoch werden immer häufiger Abmahnungen ausgesprochen, die unberechtigt sind. Sei es aufgrund eines fehlenden Wettbewerbsverstoßes, aufgrund der fehlenden Mitbewerbereigenschaft oder weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. All diesen Arten unberechtigter Abmahnungen widmet der Autor des vorliegenden Werkes seine Untersuchung und benutzt für das Fehlen der Berechtigung die Terminologie des "umgekehrten" Wettbewerbsprozess. Die Hauptfrage, mit welcher sich der Autor beschäftigt, lautet: Welche Ansprüche hat der zu Unrecht Abgemahnte gegen den Abmahner?

2
Zum Aufbau

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2008 von der Universität Münster als Dissertation angenommen. Aufgrund der dort geltenden Promotionsordnung konnte der Autor die bis September 2007 veröffentliche Rechtsprechung beachten. Trotz dieser relativ langen Zeit ist das behandelte Thema immer noch aktuell. Die von der Untersuchung betroffenen Normen haben auch durch die UWG Novelle 2008 keine Änderung erfahren.

3
Das Buch ist in neun Kapitel unterteilt, denen eine grundlegende Einleitung vorangestellt ist und eine ausführliche Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse nachfolgt.

4
Der Autor untersucht den umgekehrten Wettbewerbsprozess unter Einbeziehung der einschlägigen gesetzlichen Normen aus UWG, GWB, BGB, ZPO, StGB und GG. Er setzt sich ausführlich mit der ergangenen Rechtsprechung und den Literaturmeinungen zu diesem Thema auseinander.

5
Zum Inhalt

Inhaltlich stellt Goldbeck zunächst das System der Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht dar. Dabei geht er auch auf Stärken und Schwächen des in Deutschland eingeführten zivilrechtlichen Sanktionsmodells, also der Abmahnung, ein. Dabei wird als eine Stärke der Anreizgedanke im deutschen Wettbewerbsrecht herausgestellt, welche in erster Linie im Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht, als Schwachpunkte werden unter anderem die beschränkten Ermittlungsbefugnisse der Anspruchsinhaber im Vergleich zu einem verwaltungsrechtlichen System dargestellt. Auch unter Beachtung dieser und weiterer Schwächen des gewählten Modells beweise sich, so der Autor, das in Deutschland gewählte System als vorteilhaft.

6
Im zweiten Kapitel beschäftigt sich der Autor mit dem Institut der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an sich. Dabei arbeitet er Bedeutung, Begriff und Zweck heraus, bevor er dazu übergeht, die verschiedenen Arten von Abmahnungen zu definieren. Außerdem werden die Unterschiede zwischen einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen und anderen außergerichtlichen Instrumenten, wie der Schutzrechtsverwarnung oder der Berechtigungsanfrage aufgezeigt. Im weiteren Verlauf zieht der Autor die notwendige Grenze zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung innerhalb der Abmahnung, da dieser Unterschied Auswirkungen auf den weiteren Verlauf seiner Untersuchung hat. Eine reine Meinungsäußerung ist von Art. 5 GG geschützt und kann keine Ansprüche auf Unterlassung auslösen.

7
Im Anschluss folgt die sehr ausführliche Untersuchung zu der Frage, wann eine Abmahnung "berechtigt" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist. Die Beantwortung dieser Frage hat zentrale Bedeutung, da nur die berechtigte Abmahnung einen Aufwandserstattungsanspruch entstehen lässt. Der Autor beschäftigt sich mit der historischen Entwicklung dieses Begriffes. Er geht außerdem auf weitere in Frage kommende Anspruchsgrundlagen ein und stellt zutreffend fest, dass der Anspruch auf Erstattung der "Abmahnkosten" nicht mehr aus GoA hergeleitet werden kann, da das UWG seit 2004 eine spezialgesetzliche Vorschrift enthält. Mit Urteil vom 10.12.2009 (Az. 2 U 51/09) hat auch das OLG Stuttgart diese Auffassung bestätigt. An diese Überlegungen folgen im Umkehrschluss die Darstellungen zur Nichtberechtigung einer Abmahnung.

8
Kapitel vier beschäftigt sich sodann mit der Frage, ob den zu Unrecht Abgemahnten Aufklärungspflichten treffen. Im Ergebnis mag eine solche Pflicht in Ausnahmen bestehen, bei dessen Nichtbeachtung sich der zu Unrecht Abgemahnte schadensersatzpflichtig macht. Anders als der tatsächliche Wettbewerbsstörer ist der zu Unrecht Abgemahnte in der Regel jedoch nicht zur Aufklärung verpflichtet.

9
Im fünften Kapitel geht es um die Erhebung einer positiven oder negativen Feststellungsklage durch den zu Unrecht Abgemahnten. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung erforderlich ist. Die herrschende Meinung verneint dies. Der Autor setzt sich kritisch mit dieser Meinung auseinander und lehnt sie im Ergebnis ab, er sieht die Gegenabmahnung vielmehr als verpflichtend an. Im Anschluss verneint er jedoch einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 12 UWG (auch analog), 677, 683, 670 BGB, sondern hält einen solchen Erstattungsanspruch nur über den Weg der Schadensersatzhaftung für möglich.

10
Das sechste Kapitel beschreibt die Sanktionierung der unberechtigten Abmahnung im Gesamtsystem. Der Darstellung des Verfahrensprivilegs folgen Überlegungen der Übertragung der Grundsätze aus der unberechtigten Verwarnung aus Schutzrechten auf lauterkeitsrechtliche Abmahnungen.

11
In den nächsten beiden Kapiteln behandelt der Autor sodann die Frage der Ansprüche wegen unberechtigter Dritt- bzw. Direktabmahnungen. Nach einer ausführlichen Abgrenzung dieser beiden Begriffe werden die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen gegen den Abmahner aus dem UWG und dem BGB geprüft. In Kapitel acht wird dabei auch die Frage untersucht, ob der Primärverletzer gegen einen Abmahner Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche hat.

12
Im neunten und letzten Kapitel werden schließlich die herausgearbeiteten Grundsätze auf die rechtsmissbräuchliche Abmahnung angewendet. Dabei unterscheidet der Autor danach, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung eine unlautere oder eine lautere geschäftliche Handlung zum Gegenstand hat. Ist die beanstandete Handlung unlauter, steht dem Abgemahnten kein Unterlassungsanspruch wegen unbilliger Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) zu. Zwischenzeitlich bestätigte diese Ansicht etwa auch das OLG Hamm (Urteil vom 03.12.2009 - Az: 4 U 149/09, MIR 2009, Dok. 257, sowie Urteil vom 18.02.2010 - Az. 4 U 158/09, MIR 2010, Dok. 063).

13
Abschließend beschäftigt sich Goldbeck noch mit der Frage, wie man ein ausuferndes Abmahnwesen eindämmen kann. Dabei verneint er – zu Recht – eine Deckelung der Abmahnkosten wie sie in § 97a Abs. 2 UrhG eingeführt wurde. Das bestehende System sei ausreichend, da neben zivilrechtlichen auch straf-, vereins- und standesrechtliche Grundsätze zum Tragen kommen.

14
Fazit

Seit der Annahme der Dissertation im Sommersemester 2008 ist das reformierte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb am 30.12.2008 in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie gegen unlautere geschäftliche Praktiken (RL 2005/29/EG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese Reform hat jedoch keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Untersuchung, da keine Änderung am lauterkeitsrechtlichen Sanktionssystem stattgefunden hat. Auch die Einführung der neuen Begriffe wie "unlautere Geschäftspraktik" oder "Spürbarkeit" einer solchen haben keine Auswirkungen, sodass das Werk auch nach Inkrafttreten nicht nur zur vertiefenden wissenschaftlichen Lektüre, sondern auch zur täglichen Arbeit verwendet und empfohlen werden kann.

15
Leider fehlt dem Buch ein Stichwortverzeichnis. Ein solches ist zwar weder zwingend für eine Dissertation erforderlich noch stört das Fehlen desgleichen bei der Lektüre. Da sich das Werk aber auch hervorragend als "Alltagsnachschlagewerk" anbietet, wäre es für die praktische Arbeit natürlich wünschenswert gewesen.

16
Die Arbeit ist insbesondere für den Juristen in Beratung, Unternehmen und Wissenschaft interessant, der sich mit der Thematik der (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen, insbesondere auch mit der Abwehr von unberechtigten Abmahnungen, und den damit in Verbindung stehenden Rechtsfragen zu befassen hat. Wegen der vorangestellten, ausführlichen Einleitung ist das Buch auch für den Einstieg in die Materie des "umgekehrten Wettbewerbsprozesses" gut geeignet. Für den Leser mit bereits vertieften Kenntnissen stellt die Arbeit Goldbecks eine wertvolle Ergänzung der Handbibliothek dar.



Online seit: 28.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2165
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige