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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Zum pauschalisierten Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

BGH, Urteil vom 14.04.2010 - Az. VIII ZR 123/09; Vorinstanzen: AG Mainz, Urteil vom 18.07.2008 - Az. 87 C 53/08; LG Mainz, Urteil vom 22.04.2009 - Az. 301 S 170/08

MIR 2010, Dok. 059, Rz. 1


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Mit Urteil vom 14.04.2010 (Az. VIII ZR 123/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – hier: in einem Auto-Kaufvertrag-, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschalisiert wird, wirksam ist, wenn dem Käufer vorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Zur Sache

Die Beklagte kaufte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von EUR 29.000,00. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthielten unter anderem folgende Klausel:

"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."


Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes von EUR 2.900,00 gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Entscheidung des BGH: Kein Verstoß gegen Klauselverbot des § 309 Nr. 5 b) BGB

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Käuferin nunmehr zurückgewiesen und damit die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt.

Die in den AGB der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung verstoße nicht gegen das in § 309 Nr. 5 b) BGB geregelte Klauselverbot und sei damit wirksam.

Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens schließt Möglichkeit des Nachweises von vollständig fehlendem Schaden mit ein

Nach § 309 Nr. 5 b) BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dabei müsse - so der BGH - die Zulassung der Nachweismöglichkeit in der Klausel ausdrücklich angesprochen werden, eine wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes sei indes nicht erforderlich. Es sei ausreichend, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne Weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Nach Ansicht des BGH war diese Voraussetzung bei der im zugrundeliegenden Fall verwendeten Klausel erfüllt. Aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

(wi) - Quelle: PM Nr. 77/2010 des BGH vom 14.04.2010

Bearbeiter: RAin Uta Wichering
Online seit: 15.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2158
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