Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

- Anzeigen -






Artikel drucken Druckversion

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 - Az. 4 U 168/09

Keine Beobachtungs- und Untersuchungspflicht des Abmahnenden - Wer auf dem Internetauftritt eines Mitbewerbers einen Wettbewerbsverstoß feststellt und diesen verfolgt, ist ohne Weiteres nicht gehalten, den betreffenden Internetauftritt auf weitere Wettbewerbsverstöße anderer Art hin zu überprüfen, um diese gleich mit abzumahnen.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4, § 12 Abs. 2; BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 2, § 355; Anlage 2 zu BGB-InfoV § 14


Leitsätze:

1. Wer auf dem Internetauftritt eines Mitbewerbers einen Wettbewerbsverstoß feststellt und diesen verfolgt (hier: Verstoß gegen die EnVKV), ist ohne Weiteres nicht gehalten, den betreffenden Internetauftritt auf weitere denkbare Wettbewerbsverstöße völlig anderer Art hin zu überprüfen (hier: im Rahmen der Widerrufsbelehrung bzw. im Bereich der allgemeinen Informationspflichten) um diese gleich mit abzumahnen. Eine Beobachtungs- und Untersuchungspflicht besteht insoweit nicht. Wird ein bereits vorliegender - andersartiger - Verstoß zunächst nicht entdeckt und im Wege einer (ersten) wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt, ist der Abmahnende nicht gehindert, einen solchen Verstoß später erneut abzumahnen, wenn er diesen - erstmals - im Rahmen der Kontrolle des weiteren Verhaltens des Mitbewerbers feststellt. Ein solches Vorgehen stellt sich regelmäßig auch nicht wegen einer "scheibchenweisen Verfolgung" unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar.

2. In einem solchen Fall kommt es für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG nur auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des weiteren Verstoßes an. Dies gilt jedenfalls soweit kein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis anzunehmen ist.

3. Wird unvollständig über das Widerrufsrecht informiert und dabei ein unzutreffender Eindruck erweckt (hier: über den Beginn der Widerrufsfrist), beeinflusst dies das Verbraucherverhalten spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die richtige Belehrung über die Widerrufsfrist betrifft elementare Verbraucherrechte und kann keine Bagatelle darstellen.

4. Eine Drittunterwerfung kann im Hinblick auf einen anhängigen Verfügungsantrag ein erledigendes Ereignis darstellen.

MIR 2010, Dok. 054



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.04.2010
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2153
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2153


Twitter: Diesen Artikel "twittern"    Diesen Artikel bookmarken Lesezeichen: Diesen Artikel merken

Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

Anzeigen





Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
  09  2010
02.09.2010 - ISSN 1861-9754

Service & Infos
Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
MIR@twitter
Schriftenreihe MIR Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten