Rechtsprechung
BGH
Beschluss vom 20.10.2005 - Az. I ZB 21/05 - (Abmahnungskosten als Kosten des Rechtsstreits - Berücksichtigung von Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG, wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Kosten, Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 II RVG, Gebühr Nr. 2400)
Leitsätze (amtl.):
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr zählt auch nicht zu den einen Rechtsstreit vorbereitenden Kosten (§ 91 ZPO).
2. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab.
MIR 2005, Dok. 025
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/215
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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