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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Irreführung: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein.

BGH, Urteil vom 11.03.2010 - Az. I ZR 123/08; LG Berlin, Urteil vom 16.02.2007 - Az. 96 O 145/06; KG Berlin, Urteil vom 24.06.2008 - Az. 5 U 50/07

MIR 2010, Dok. 045, Rz. 1


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Mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Der Verbraucher habe bei (bekannten) Preisvergleichsportalen (hier: idealo.de) die Erwartung höchstmöglicher Aktualität und gehe davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu dem angegeben Preis zu haben sind.

Zur Sache

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Preissuchmaschine die Daten und Preise von Produkten, die dann in Preisranglisten eingeordnet werden. Die Reihenfolge in den Ranglisten bestimmt hierbei der Preis. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von EUR 550,00 unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf EUR 587,00 heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Die Klägerin sah in dieser unrichtigen Preisangabe des Beklagten eine irreführende Werbung und nahm ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Entscheidung des BGH: Bei Preisvergleichsportalen erwartet der Verbraucher höchstmögliche Aktualität

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung höchstmöglicher Aktualität. Zwar seien Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass die in einer Preissuchmaschine angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Irreführung durch Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" nicht ausgeräumt

Die Irreführung der Verbraucher werde auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen Gründen nicht möglich (ist), so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Relevante Irreführung: Vorderer Platz in den Ranglisten einer bekannten Preissuchmaschine stellt einen besonderen Wettbewerbsvorteil dar

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern sei es auch zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

(tg) - Quelle: PM Nr. 56/2010 des BGH vom 12.03.2010


Online seit: 12.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2144
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