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Bundesgerichtshof

Keine Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages bei Aufhebung von einstweiligen Verfügungen gegenüber Dritten.


BGH, Urteil vom 09.03.2010 – Az. VI ZR 52/09; Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 27.02.2008 - Az. 1 O 70/07; OLG Stuttgart. Entscheidung vom 21.01.2009 – Az. 4 U 56/08

MIR 2010, Dok. 043, Rz. 1


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Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: Aufhebung von einstweiligen Verfügungen gegenüber Dritten) berechtigt nicht zur Kündigung des (hier: presserechtlichen) Unterlassungsvertrages. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.03.2010 hervor.

Zur Sache

Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.

Die Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Entscheidung des BGH: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegenüber Dritten stellt keinen Grund zur Kündigung eines (hier: presserechtlichen) Unterlassungsvertrages dar

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Es liege kein wichtiger Grund vor, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne (§ 314 Abs. 1 BGB). Auch die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sei nicht entfallen.

Vertragliche Risikoübernahme

Das Berufungsgericht ging bei seiner Würdigung davon aus, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen im Rahmen des Unterlassungsvertrages übernommen hatte. Diese Auslegung hat der BGH nicht beanstandet. Eine solche Aufhebung sei auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.

(tg) - Quelle: PM Nr. 52/2010 des BGH vom 09.03.2010


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Online seit: 09.03.2010
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29.01.2012 - ISSN 1861-9754


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