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OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009 - Az. 6 W 85/09

Vollziehung nur in Farbe? - Die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen Urschrift (hier: mit der farbigen Darstellung von Lichtbildern) kann für die wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausreichen.

ZPO §§ 91a, 166 Abs. 1, §§ 191, 929 Abs. 2


Leitsätze:

1. Für die Wirksamkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist erforderlich, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergibt. Geringfügige Abweichungen berühren die Wirksamkeit der Zustellung allerdings nicht, wenn Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2000 - Az. V ZB 48/99). Wird etwa durch das Weglassen einzelner Wörter und Buchstaben das Verständnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt, ist die Zustellung gleichwohl wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 - Az. I ZB 38/04). Nur schwerwiegende Abweichungen führen zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001 - Az. XII ZB 75/00).

2. Die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen Urschrift (hier: mit der farbigen Darstellung von Lichtbildern) kann für die wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausreichen (a.A. wohl: Hanseatisches OLG, Beschluß vom 30.1.2007 - Az. 3 W 239/06). Zwar kann im Einzelfall eine farbige Darstellung erforderlich sein, um den Inhalt und/oder den Umfang eines Verbots bestimmen zu können. Dienen in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Ablichtungen indes allein einer Identifizierung urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder, genügt die Zustellung einer schwarz/weißen Ausfertigung, wenn sich hieraus erkennen lässt, auf welche konkreten Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot bezieht.

MIR 2010, Dok. 040


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2010
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2139
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2139


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