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OLG Köln, Urteil vom 05.02.2010 - 6 U 136/09

Adressen für Werbebriefe als Geschäftsgeheimnis - Eine mehrere hundert Adressen umfassende - nach Regionen gegliederte - Sammlung mit Daten von Personen und Einrichtungen, die zumindest einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8, § 17 Abs. 2 Nr. 2


Leitsätze:

1. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006 - Az. I ZR 126/ 03 - Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 26.02.2009 - Az. I ZR 28/ 06 - Versicherungsvertreter). Hierzu gehören die Daten der Kunden eines Unternehmens, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehug besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Hierbei dürfen die betreffenden Angaben nicht offenkundig sein, also jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 56/07, MIR 2009, Dok. 189 - Betriebsbeobachtung).

2. Eine mehrere hundert Adressen umfassende - nach Regionen gegliederte - Sammlung mit Daten von Personen und Einrichtungen, die zumindest einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, kann ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen. Dies gilt auch dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Unternehmen sämtliche Adressaten auf den Versand eines Werbebriefes als feste Kunden gewonnen hat. Eine solche Zusammenstellung potentieller Abnehmer (bzw. Kunden) hat für ein Unternehmen einigen Wert, die kein Betriebsinhaber gegenüber Mitbewerbern oder der Öffentlichkeit ohne Not offenlegen wird.

MIR 2010, Dok. 039


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2010
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2138
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2138


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