Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 47/09
Kräutertee - Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670
Leitsätze:*1. Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist es, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen
(BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Az. I ZR 216/07, MIR 2010, Dok. 008 - Schubladenverfügung)
und ihm den Weg zu weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen
(BGH, Urteil vom 17.01.2002 - Az. I ZR 241/99 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktionen erfüllt, handelt es sich um eine
berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Wurde der Schuldner von dem Gläubiger bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgaben nicht mehr erfüllen.
2. Im Allgemeinen kommt ein Kostenerstattungsanspruch nur hinsichtlich der ersten Abmahnung (des Schuldners) in Betracht, weil nur die erste Abmahnung dem Interesse
und mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (BGH, Urteil vom 17.01.2002 - Az. I ZR 241/ 99 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
3. Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal
von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2126
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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