LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010 - 28 O 688/09
Gegenstandswert bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern - Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines Fotos ist mit EUR 6.000,00 zu bemessen. § 97a UrhG hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Gegenstandswertes.
ZPO § 3; UrhG § 97a; GKG § 63, 68
Leitsätze:
1. Beim Unterlassungsanspruch ist für die Bemessung des Streitwerts die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung wertbestimmend,
die der Unterlassungsgläubiger durch das beanstandete Verhalten verständigerweise zu besorgen hat. Wichtigstes Merkmal ist dabei der
"Angriffsfaktor" der Rechtsverletzung, der sich u.a. nach dem drohenden Verletzungsumfang und der Qualität der Urheberrechtsverletzung bemisst.
Demgegenüber kommt es etwa auf den vom Unterlassungsschuldner erzielten Gewinn nicht an.
2. Bei der unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes, ist das Interesse des Urhebers (bzw. Lichtbildners) an der wirkungsvollen Abwehr
eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Nach der
gesetzgeberischen Intention ist die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit, das auch
gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist, nicht ohne Auswirkungen bleiben kann.
3. Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines Fotos ist mit EUR 6.000,00 zu bemessen.
4. § 97a UrhG hat keine Auswirkungen auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei (urheberrechtlichen) Unterlassungsansprüchen.
MIR 2010, Dok. 024
Anm. der Redaktion:
Mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. 6 W 15/10) hat das OLG Köln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Der Begründung des LG Köln sei vollumfänglich zuzustimmen. Die Wertfestsetzung auf EUR 6000,00 entspreche der ständigen Kammer- und
Senatsrechtsprechung. Die Einfügung von § 97a UrhG ändere hieran ebenfalls nichts, da diese Vorschrift nur den Kostenerstattungsanspruch
des Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen begrenze (§ 97a Abs. 2 UrhG). Wäre in den Fällen des § 97a UrhG auch von einem geringfügigeren
Gegenstands- bzw. Streitwert auszugehen, mit der Folge, dass auch nur geringere Kosten anfallen, bedürfe es dieser Vorschrift gar nicht.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Fabien Cathagne, Köln ( www.lampmann-behn.de )
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Fabien Cathagne, Köln ( www.lampmann-behn.de )
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.02.2010
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