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Urteilsanmerkung



Prof. Dr. Paul T. Schrader, LL.M.oec.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der patentverfahrensrechtlich vorgesehenen Kritik am Stand der Technik - zugleich Besprechung von BGH, Az. I ZR 46/07, MIR 2010, Dok. 022 - "Fischdosendeckel"*

MIR 2010, Dok. 023, Rz. 1-17


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1. Sachverhalt und Hintergrund der Entscheidung

Die Parteien stellen Fischdosenverpackungen, insbesondere Fischdosendeckel her. Die Beklagte gab im Rahmen ihrer Anmeldung eines Patents für die bekannten "Aufreißdeckel" aus Blech von Fischdosen im Rahmen der Angaben über den Stand der Technik und der zu lösenden Aufgabe unter anderem die Nachteile der von der Klägerin hergestellten Deckel an. Nachdem das Patent erteilt und die Patentschrift veröffentlicht wurde, wandte sich die Klägerin gegen diese Beschreibung der angeblichen Nachteile ihrer Fischdosendeckel. Die Äußerungen in der Patentschrift seien herabsetzend im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG. Nachdem die Unterlassungsklage der Klägerin vor dem Landgericht Dresden teilweise und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Dresden in vollem Umfang erfolgreich war, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage insgesamt u.a. mangels Rechtschutzbedürfnis (vgl. amtlicher Leitsatz) abgewiesen.

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2. Entscheidung des BGH

Zu Recht geht der BGH davon aus, dass von Äußerungen oder Angaben in einem rechtsstaatlichen Verfahren betroffene Dritte nicht ohne Weiteres im Wege außerverfahrensrechtlicher Rechtsbehelfe (wie hier durch eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage) gegen derartige Äußerungen vorgehen können. Die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren und vor allem deren Abschluss darf weder im Interesse der Beteiligten noch im öffentlichen Interesse mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für das Patenterteilungsverfahren vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Patentwesens. Die Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können sind grundsätzlich abschließend. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage entfällt daher in der Regel.

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Für diesen grundsätzlichen Ausschluss der verfahrensfremden Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter prüft der BGH die bekannten Ausnahmen: Die Klage eines Dritten gegen diesen betreffende Angaben ist danach ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang der Angaben mit der Erfindung nicht erkennbar ist, die Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder sich als unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 11.12.2007 - Az. VI ZR 14/ 07; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - Az. 1 BvR 1898/03; BGH, Urteil vom 22.01.1998 - Az. I ZR 177/95 - Bilanzanalyse Pro 7). Diese Ausnahmen lagen im entschiedenen Fall allerdings nicht vor. Der sachliche Zusammenhang der beanstandeten Angaben und der Erfindung ergab sich aus der patentverfahrensrechtlich notwendigen Kritik am Stand der Technik der Fischdosendeckelgestaltung. Die Angaben waren auch nicht ohne Weiteres unrichtig, denn die Vorinstanzen haben sich nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von deren Unrichtigkeit überzeugen können. Auch ihrer Form nach konnten die Angaben nicht beanstandet werden.

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3. Unbeantwortete Fragen

Das vorliegende Urteil lässt aufgrund der zu entscheidenden Fallkonstellation zumindest zwei nicht weniger interessante Fragen unbeantwortet. Zum einen betrifft dies die Beurteilung der Konstellation, dass – entgegen dem hier entschiedenen Fall – kein Patent erteilt wurde (a.). Zum anderen stellt sich die Frage, ob und inwieweit der weitere Umgang mit der patentamtlich veranlassten Veröffentlichung der in der Anmeldung enthaltenen Kritik am Stand der Technik wettbewerbsrechtlich relevant werden kann (b.).

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a. Fehlende Patenterteilung als Indikator für unzulässige Kritik?

Der entschiedene Fall betrifft nur die Konstellation, in der auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines tatsächlich erteilten Patents Einfluss genommen werden sollte (Tz. 13). Schwieriger ist dagegen die Konstellation zu beurteilen, bei der die Patentanmeldung nicht zu einer Erteilung des Patents führte. Hierbei stehen sich zwei Aspekte gegenüber.

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Knüpft man die Zulässigkeit der Kritik am Stand der Technik an die geschätzten Erfolgsaussichten einer Patenterteilung, so wirkt die Gefahr der späteren Inanspruchnahme als Anmeldungshindernis. Dies konterkariert die Zielsetzung des Patentrechts, die darin besteht, möglichst umfangreich und rasch neue Problemlösungen dem Stand der Technik zuzuführen und öffentlich verfügbar zu machen. Andererseits muss der Möglichkeit Einhalt geboten werden, den Weg des Patenterteilungverfahrens zu nutzen, um Waren eines Mitbewerbers gezielt herabzusetzen oder diesen anzuschwärzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die obligatorische Veröffentlichung der Patentanmeldung nach 18 Monaten (§ 32 Abs. II Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG), wodurch die Äußerungen in der Offenlegungsschrift öffentlich zugänglich werden und bleiben. Ob dies die vom BGH genannten Kriterien (Tz. 17) verhindern können, wird sich zeigen müssen: Den notwendigen Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen wird ein Mitbewerber unproblematisch herstellen können (vgl. im Fall: Tz. 19) – zumindest wenn die den Dritten betreffenden Tatsachen in typischerweise zitierten Schutzrechten enthalten sind. Auch wird eine Kritik am Stand der Technik kaum als auf der Hand liegend falsch einzuschätzen sein, wenn diese in irgendeiner Verbindung mit einer formulierten technischen Aufgabe steht. Bei der Formulierung dieser Aufgabe ist der Patentanmelder vollkommen frei. Die Frage, ob die vorgeschlagene Lösung eine patentfähige Erfindung darstellt, ist dem Patenterteilungsverfahren vorbehalten und kann nach der vorliegenden Entscheidung grundsätzlich nicht Gegenstand außerpatentrechtlicher Verfahren sein. Die fehlende Patentfähigkeit kann demzufolge auch nur in offensichtlichen Fällen der bewussten Anmeldung nicht patentfähiger oder nicht ausführbarer Erfindungen dazu führen, dass keine „Auseinandersetzung in der Sache“ im Vordergrund steht und die Diffamierung des Dritten, dessen Lösungsvorschlag als Stand der Technik kritisiert wird, bezweckt werden sollte. Die Frage, ob eine unzulässige Schmähung vorliegt, wird daher nicht ganz unabhängig von dem Inhalt des patentamtlichen Prüfungsverfahrens beantwortet werden können. Will man weiterhin ein zögerliches Anmeldeverhalten von Erfindern verhindern, sollte man die Anforderungen an eine Schmähkritik ausgesprochen hoch ansetzen und allein die spätere Patenterteilung oder deren Versagung nicht als Indikator hierfür heranziehen. Andernfalls droht aufgrund einer befürchteten Inanspruchnahme nach Scheitern der Patentanmeldung ein unerwünschtes Zögern bei der Anmeldung von Erfindungen.

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b. Bezugnahme auf patentamtliche Veröffentlichung als wettbewerbsrechtlich unzulässige Herabsetzung?

Eine weitere offen gebliebene Frage ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Bezugnahmen auf das patentamtliche Verfahren, beispielsweise in der Werbung. Im vorliegenden Fall erklärten die Beklagten, die streitgegenständlichen Äußerungen nicht außerhalb des patentamtlichen Verfahrens verbreiten zu wollen. Anhaltspunkte aus denen sich Gegenteiliges ergeben konnte, lagen nicht vor. Zudem stellt die (obligatorische) Veröffentlichung einer Offenlegungsschrift durch das Patentamt einen Teil des patentamtlichen Verfahrens dar und kann für sich genommen ein wettbewerbswidriges Verbreiten der darin enthaltenen Aussagen nicht begründen. Daher fehlte im entschiedenen Fall eine Begehungsgefahr, sowohl unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) als auch der Erstbegehungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG).

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Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, bei dem auf diese rechtmäßige Veröffentlichung der (nicht erweislich wahren) Tatsachen über die Waren eines Mitbewerbers im geschäftlichen Verkehr außerhalb des patentamtlichen Verfahrens hingewiesen wird. Ein Verbreiten von Tatsachen liegt bereits vor, wenn einem Dritten die Möglichkeit verschafft wurde, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen, ohne dass es dabei darauf ankommt, dass der Dritte tatsächlich Kenntnis erlangt (BGH, Entscheidung vom 23.02.1995 – Az. I ZR 75/93– Schwarze Liste). Von einer solchen Verschaffung der Möglichkeit kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die entsprechende Veröffentlichungsschrift des Patentamts, die die nicht erweislich wahren Tatsachen enthält, selbst verbreitet wird. Allein der Hinweis auf die Patentanmeldung kann auch bei konkreter Nennung der Nummer der Offenlegungsschrift in Verbindung mit der freien Zugänglichkeit der Patentdokumente kein Verbreiten i.S.v. § 4 Nr. 8 UWG darstellen. Andernfalls würde sich jeder Hinweis auf eine Innovation, für die ein Schutzrecht begehrt wird, als mögliches Haftungsrisiko entpuppen. Dies würde der Bereitschaft entgegenstehen, Innovationen zu tätigen und zu vermarkten.

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4. Ausblick

Trotz der offengebliebenen Fragen verdient die Entscheidung des BGH im Ergebnis uneingeschränkte Zustimmung. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf nicht zu einer Innovationshemmung führen.

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a. Zielsetzung des Patentrechts und dessen Verwirklichung

Ziel des Patentschutzes ist die Förderung technischen Fortschritts. Diese Zielsetzung wird durch das Inaussichtstellen eines Ausschließlichkeitsrechts an der Erfindung erreicht. Der Erfinder, der seine geistige Leistung der Allgemeinheit über den Weg der Patentanmeldung zugänglich macht, wird durch die Gewährung eines Patents belohnt, indem ihm ein zeitlich befristetes Ausschließlichkeitsrechts eingeräumt wird (Machlup, GRUR Int. 1961, 373 ff.). Dabei ist die Patenterteilung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart wird, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dementsprechend ist zunächst eine Aufgabe zu definieren, die durch die angemeldete Erfindung gelöst wird. Dabei werden die zu lösende Aufgabe und die erfindungsgemäße Lösung maßgeblich durch die bereits aus dem Stand der Technik bekannten Lösungsansätze mitbestimmt. Dieses Zusammenspiel wird besonders dadurch deutlich, dass die Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit den Stand der Technik als Bezugspunkt für die inhaltliche Prüfung der Erfindung definieren.

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b. Bezugnahmen und notwendiger Rückgriff auf Vorbekanntes

Für jeden geistig Schaffenden gilt, dass dieser nicht für sich allein steht, sondern immer auf bereits Vorbekanntes aufbaut. Innerhalb des Immaterialgüterrechtsschutzsystems findet dieser Umstand bei der Verwirklichung der Zielsetzung der Förderung und Belohnung von erfinderischen Problemlösungen oder kulturellen Werken seinen Niederschlag. Beispielsweise enthält das Urheberrecht eine Privilegierung für denjenigen, der sich mit einem urheberrechtlich geschützten Werk eines anderen auseinandersetzt (Zitatrecht, § 51 UrhG). Das Patentrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen (Versuchsprivileg, § 11 Nr. 2 PatG). Allgemein steht hinter solchen Schranken der Gedanke, dass immaterialgüterrechtliche Verbotsrechte eingeschränkt werden, wenn sie kontraproduktiv zu werden drohen (vgl. für das Urheberrecht: BT-Drucksache. IV/270, UFITA 45 (1965), S. 240, 244 f.). Die in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme werden innerhalb des Regelungsbereichs des jeweiligen Schutzrechts durch entsprechende Schranken gelöst.

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Auch das für das jeweilige Schutzrecht geltende Verfahrensrecht dient der Verwirklichung der Zielsetzungen, die mit dem Schutzrecht erreicht werden soll. Patentrechtlicher Schutz wird nur gewährt, wenn der Stand der Technik mit der erfindungsgemäßen Lösung der gestellten Aufgabe bereichert wird. Zentraler Aspekt des Patentwesens ist die Information der Allgemeinheit über die erfindungsgemäße Lehre. Diese Information erfolgt zum einen, wenn ein Patent erteilt wird, zum anderen aber in jedem Fall auch unabhängig von einer eventuellen Patenterteilung und zwar durch die Offenlegung der Anmeldung nach spätestens 18 Monaten ab dem Anmeldetag.

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c. Einschränkungen der Innovationstätigkeit durch wettbewerbsrechtlich geprägte Ansprüche

Im vorliegenden Fall war das klägerische Begehren darauf gerichtet, diese Informationsfunktion des Patentrechts einzuschränken. Der hierbei gewählte Weg über das Wettbewerbsrecht scheint zwar bei isolierter Betrachtung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften auf den ersten Blick zielführend zu sein.

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Die ablehnende Argumentation des BGH hierzu überzeugt jedoch vor allem mit Blick auf das abgeschlossene verfahrensrechtliche System der Patenterteilung und der dort verfahrensmäßig vorgegebenen Drittbeteiligungen bzw. deren Fehlen. Vor dem oben genannten Hintergrund der Zielsetzung des Patentrechts, Innovationen zu fördern und nicht zu verhindern, stellt sich das Urteil ebenfalls als richtig dar. Die Inbezugnahme und Kritik der aus dem Stand der Technik bekannten Lösungsvorschläge ist ein zentrales Instrument patentrechtlicher Neuerungen. Dieses Vorgehen soll nicht durch patentrechtsfremde Beeinflussungsmöglichkeiten des Wettbewerbsrechts konterkariert werden. Dies bestätigt der BGH auch bei der Bestimmung der Ausschlusswirkung des patentamtlichen Verfahrens gegenüber wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, indem er darauf abstellt, dass diese Sperrwirkung auch zur Folge habe, dass der Patentsucher durch eine entsprechende Unterlassungsklage nicht schon an der Einreichung der beabsichtigten Patentanmeldung gehindert werden darf (Tz. 29).

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d. Kritik als Grundbaustein jeder neuen Idee bzw. Innovation

Aufeinander aufbauende und bezugnehmende Auseinandersetzungen, insbesondere kritischer Natur, sind der Grundbaustein für neue Lösungsansätze, die geistigen Fortschritt und neue Lösungen bringen. Die patentrechtlich relevante Kritik am Stand der Technik ist nur ein kleiner Ausschnitt aus diesem System. Letztlich ist Forschung im Allgemeinen nur durch kritische Auseinandersetzung mit bereits vorhandenem Vorbekanntem möglich. Für diesen Bereich greift allgemein die verfassungsrechtlich garantierte Forschungs- wie auch die Lehrfreiheit. Forschung und Lehre sollen nicht wegen der Kritik an einem Vordenker unterbunden werden können.

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e. Grenzen der Kritik an Vorbekanntem

Gleichzeitig ergeben sich aber aus der Notwendigkeit der Kritikfähigkeit von bekannten Lösungen Anderer auch die Grenzen der möglichen Kritik. Der BGH greift hierbei auf die Grundsätze zurück, die im Zusammenhang mit den Ansprüchen aufgestellt wurden, die ein nicht prozessbeteiligter Dritter im Hinblick auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen hat (BGH, Urteil vom 11.12.2007 -, Az. VI ZR 14/07). Danach kann eine Klage auf Unterlassung oder Widerruf durchaus zulässig sein, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist, diese Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht.

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Mit Hilfe dieser Kriterien werden die angesprochenen offengebliebenen Fragen beantwortet werden müssen. Hierbei ist die Zielsetzung von innovationsfördernden Instrumentarien (wie dem Patentrecht) ebenso zu beachten wie die allgemeine Funktionsweise geistigen Schaffens: dem kritischen, aufeinander aufbauenden Bezugnehmen.


[*] Der Autor ist Inhaber der Juniorprofessur für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Zivilprozessrecht an der Universität Augsburg.

Online seit: 03.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2122
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