LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010 - 10 S 53/09
Internet-Abofallen - Kein Vertragsschluss wegen Dissens und Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der unberechtigten Inanspruchnahme bei so genannten Internet-Abofallen.
BGB §§ 133, 155, 157, 280, 311
Leitsätze:
1. Ist die Anmeldemaske für den "Memberbereich" eines Internetangebots so gestaltet, dass der Durchschnittsverbraucher und Interessent über tatsächlich
entstehende Kosten nicht ohne Weiteres informiert wird (so genannte "Internet-Abofalle"), d.h. einen leicht erkennbaren und gut wahrnehmbaren Hinweis auf
entstehende Kosten nicht enthält, so darf der Interessent – nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB – davon ausgehen, dass das betreffende Angebot
keine Kosten verursachen wird. Insoweit liegt ein Dissens gemäß § 155 BGB vor, mit der Folge, dass durch die Anmeldung ein Vertrag zwischen den Parteien nicht
zustande kommt. Dies gilt umso mehr, wenn etwa Leistungen wie Downloads angeboten werden, die anderweitig auch legal kostenlos zu erhalten sind.
2. Grundsätzlich kommt im Fall der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der (Rechtsanwalts-) Kosten zur Abwehr solcher
Forderungen ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn der vermeintliche Gläubiger zumindest fahrlässig handelt (§ 280 Abs. 2 BGB).
Fahrlässigkeit ist hierbei nicht schon dann anzunehmen, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung der Sache nach nicht berechtigt ist. Ergibt eine
Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher vom Nichtbestehen der Forderung ausgegangen werden muss, besteht auch bei der Geltendmachung von im Ergebnis (nur)
vermeintlichen Ansprüchen keine Schadenersatzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – Az. V ZR 133/08).
3. Nach diesen Grundsätzen handelt ein vermeintlicher Gläubiger (hier: Betreiber einer so genannten Internet-Abofalle) jedenfalls dann fahrlässig, wenn er
im Fall der Nichtzahlung eines vermeintlichen Schuldners und Rechnungsempfängers ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Nachfrage nach dem Grund der Nichtzahlung
sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und damit eine entsprechende Erhöhung der Forderung um die Rechtsanwaltsgebühren herbeiführt. Dann ist es nicht zu
beanstanden, wenn sich der Inanspruchgenommene seinerseits anwaltlicher Hilfe bedient, um auf den anwaltlichen Schriftsatz des vermeintlichen Gläubigers antworten
zu lassen. Kommt hinzu, dass der vermeintliche Gläubiger aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden um sein zumindest missverständliches Angebot wusste und wird die
Forderung sofort nach der anwaltlichen Abwehr fallengelassen, sind dies weitere Indizien für ein fahrlässiges Handeln.
MIR 2010, Dok. 021
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RAin Uta Wichering
Online seit: 03.02.2010
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2120
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2120
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
Bundesgerichtshof
Werbung für Markenparfümerieimitate - Die Unlauterkeit einer vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG setzt eine klare und deutliche Imitationsbehauptung voraus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - Az. I-20 U 110/10
Made in Germany - Bei Industrieprodukten geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" (bzw. "Made in Germany") voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind.
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - Az. 6 W 256/11
Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten - Für den Unterlassungsanspruch wegen der ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes (§ 72 UrhG) im Rahmen einer privaten eBay-Auktion kann ein Gegenstandswert von EUR 3.000,00 angemessen und ausreichend sein.
Ass. iur. Bernd Suchomski, LL.M.
Till Jaeger, Axel Metzger: Open Source Software - Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software
Bundesgerichtshof
Verbrauchsgüterkauf kann auch bei branchenfremden Nebengeschäften einer GmbH vorliegen.
Druckversion 

