Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 6.10.2005 - Az. I ZB 20/03 (GALLUP, MarkenG § 26 Abs. 1, Scheinbenutzung einer Marke, rechtlich relevante Benutzung einer Marke und unentgeldliche Waren)
Leitsätze (amtl.)
Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl
von Waren - hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften -
angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es
für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.
Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben
wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der
Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen
Tätigkeit aufweist.
MIR 2005, Dok. 022
Die Entscheidung steht im Volltext unter http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen (Suchtext = Az.) zur Verfügung.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/212
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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