Rechtsprechung
OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2009 - 13 W 95/09
Streitwertabschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren - Bei der Streitwertbestimmung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist regelmäßig gegenüber dem Wert eines (etwaigen) Hauptsachverfahrens ein Abschlag von einem Drittel (1/3) vorzunehmen.
GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Schätzung des Streitwerts in einem auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen gerichteten Verfahren ist das Interesse des Klägers an
der Unterbindung weitere gleichartiger Verstöße.
Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere nach seiner Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens bestimmt.
Zu berücksichtigen sind dabei die Unternehmensverhältnisse von Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden, die Auswirkungen zukünftiger
Verletzungshandlungen sowie die Intensität der Wiederholungsgefahr
(so auch: KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004 - Az. 5 W 146/04 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - Az. I ZR 58/89 - Streitwertbemessung).
2. Bei der Streitwertbestimmung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist regelmäßig gegenüber dem Wert eines (etwaigen) Hauptsachverfahrens ein Abschlag von einem Drittel (1/3) vorzunehmen
(so auch: KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004 - Az. 5 W 146/04). Dieses Werteverhältnis gilt jedenfalls für Fälle, in denen besondere Umstände nicht vorliegen und
ohne das hierdurch eine Einzelfallprüfung grundsätzlich entbehrlich wird.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2117
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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