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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 102/07

AIDA/AIDU - Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

Leitsätze:*

1. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Insoweit kann ein geringerer Grad der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit durch einen höheren Grad an Zeichenähnlichkeit oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2007 - Az. I ZR 132/04, MIR 2008, Dok. 050 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, Urteil vom 05.02.2009 - Az. I ZR 167/06 - METROBUS).

2. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermittelt, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichenden Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann (EuGH, Urteil vom 22.06.1999 - Az. C-342/97, Slg. 1999, I-3819 - Lloyd; EuGH, Urteil vom 23.03.2006 - Az. C-206/04, Slg. 2006, I-2717 (Mülhens/HABM) ZIRH/SIR, BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - Az. I ZB 26/05 - idw). Stets ist der das Kennzeichenrecht beherrschende Grundsatz zugrunde zu legen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen ankommt (BGH, Urteil vom 03.04.2008 - Az. I ZR 49/05 - Schuhpark).

3. Eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen kann zu verneinen sein, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (hier für das Klagezeichen "Aida" in erster Linie die gleichnamige Ober von Guiseppe Verdi. Vgl. auch: EuGH, Urteil vom 12.01.2006 - Az. C-361/04 P - Editions Albert Rene/HABM (OBELIX/MOBILIX); BGH, Urteil vom 28.08.2003 - Az. I ZR 293/00 - Kellogg´s/Kelly´s).

4. Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.

5. Ein Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung eines Domain-Namens (hier: aidu.de) kann nur bestehen, wenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Branchen als derjenigen des Klagezeichens - notwendig eine Marken- oder Unternehmenskennzeichensverletzung darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.04.2002 - Az. I ZR 317/99 - vossius.de; BGH, Urteil vom 19.07.2007 - Az. I ZR 137/04, MIR 2007, Dok. 322 - Euro Telekom).

MIR 2010, Dok. 013


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2112

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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