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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - 3-12 O 123/09

Kosten der Rücksendung - Die Aufnahme der Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB in die Widerrufsbelehrung ist ausreichend. Zur (Un-) Wirksamkeit verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im E-Commerce (hier: eBay).

BGB §§ 309 Nr. 3, 312c, 357 Abs. 2 Satz 3, 678; BGB-InfoV §§ 1, 3, 14; Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV; UWG §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Eine Verpflichtung gewerblicher Verkäufer zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar.

2. Die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder einen Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB).

3. Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.

4. Nimmt ein Unternehmer den Text "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." in die Widerrufsbelehrung auf, wird diese Regelung aus Sicht der Vertragsparteien - insbesondere für den Verbraucher erkennbar - Vertragsbestandteil.

5. Es besteht keine Verpflichtung des Unternehmers in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben (Gestaltungshinweis 4, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV).

6. Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt, sondern der Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache.

7. Die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (m.w.N.).

8. Zur (Un-) Wirksamkeit verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im E-Commerce (hier: eBay).

MIR 2010, Dok. 005


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Christian Welkenbach, Mainz ( www.res-media.net ). Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2104

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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