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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 5.10.2005 – Az. VIII ZR 382/04 – (§§ 312c Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 2, 312d, 355, 356, 346 BGB, § 1 Abs. 1 Nr.7,8 BGB-InfoV, Transparenzgebot, Verbraucherrecht im Internethandel, Fernabsatz, Rückzahlungspflicht des Geldwertes)

Leitsätze (amtl.):

a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

ergänzender Leitsatz (tg):

Sind empfangene Geldleistungen im Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite grundsätzlich immer der Geldwert zurück zu zahlen – eine Gutschrift (abstraktes Schuldversprechen) genügt dem jedoch nicht.

MIR 2005, Dok. 020



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/210

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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