Rechtsprechung
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09
Double oder Confirmed Opt-in? - Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des Empfängers gerechtfertigt ist. Confirmed Opt-In Verfahren reicht nicht aus.
BGB §§ 242, 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; BDSG § 34
Leitsätze:*1. In der Zusendung unverlangter E-Werbung (hier: E-Mail-Newsletter) an einen Rechtsanwalt kann ein Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb liegen. Das sichten uns Aussortieren unerwünschter E-Mails bindet nicht unerheblich Zeit- und Arbeitskraft.
Hierbei ist bei einem Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass dieser zur Vermeidung von Haftungsfällen jede einzelne E-Mail
sorgfältig auf ihren Inhalt prüfen muss. Zudem kann durch zahlreiche Werbe-E-Mails die Speicherkapazität des E-Mail-Postfachs des Empfängers
überschritten werden, was zu Datenverlust oder Rücksendung eingehender E-Mails an den Absender führen kann.
2. Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des
Empfängers gerechtfertigt ist.
3. Die Verwendung des so genannten "Confirmed Opt-in"-Verfahrens - bei dem eine Bestätigung der auf die Anmeldung versandten Begrüßungs-E-Mail nicht erfolgen
muss, damit die betreffende E-Mail-Adresse für den Empfang "aktiviert" wird - ist nicht ausreichend um zu verhindern, dass die betreffende E-Mail-Adresse
ohne Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Erforderlich hierfür ist die Verwendung des so genannten "Double Opt-in"-Verfahrens, bei dem nach Anmeldung
einer E-Mail-Adresse auf die "Begrüßungs-E-Mail" eine weitere Bestätigung zu erfolgen hat (vgl. auch: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008 - Az. 21 C 43/08,
MIR 2008, Dok. 191).
4. Die Abwehr rechtswidriger E-Mail-Werbung ist von einem berechtigten Interesse des Betroffenen gedeckt. Bei einer anwaltlichen Abmahnung stellt die Gebührenerzielung
regelmäßig lediglich einen Reflex dieser Tätigkeit dar und ist ohne weiteres nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.
5. Der Streitwert wegen unverlangter, rechtswidriger E-Mail-Werbung ist mit 3.500,00 zu bemessen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2095
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Hamm, MIR 2023, Dok. 039
Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit - Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21, MIR 2023, Dok. 042
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 014
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 081
Reizdarmsyndrom - Zur Frage, wann ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, eine (namentliche) Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige hinnehmen muss
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 171/21, MIR 2022, Dok. 074