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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 - Az. I-20 U 137/09

Adresshandel & persönliche Haftung des Geschäftsführers für unzulässige E-Mail-Werbung - Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung.

UWG §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1


Leitsätze:

1. Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er - neben der Gesellschaft - persönlich auf Unterlassung (vgl. zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers: BGH, Urteil vom 26.09.1985 - Az. I ZR 86/83 - Sporthosen und zur Haftung des Vorstandes: BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Az. I ZR 279/02 - Telefonische Gewinnauskunft).

2. Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegen.

3. Die Störerhaftung dürfte im Lauterkeitsrechts nach der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325) kaum noch in Betracht kommen.

4. Es spricht noch nicht gegen die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses, wenn sich zwei Marktteilnehmer auf unterschiedlichen Vertriebsstufen (hier: jeweils im Internet Vermittlung von Reiseleistungen Dritter gegenüber dem Angebot von Reisen zur unmittelbaren Buchung in eigene Objekte) um denselben Kundenkreis bemühen.

MIR 2009, Dok. 249



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.12.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2091
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2091


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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