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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009 - 4 U 222/08

"Die große internationale Marke" - Die Werbung mit der Angabe "Die große internationale Marke" stellt eine relevante Irreführung dar, wenn tatsächlich nur eine nationale Eintragung der beworbenen Marke besteht.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3

Leitsätze:*

1. Grundsätzlich stellt die Werbung mit einer nicht existierenden Marke eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 UWG dar. Nach dieser Vorschrift sind unwahre Angaben über Rechte des geistigen Eigentums wettbewerbswidrig nach § 3 UWG.

2. Die Werbung mit der Angabe "Die große internationale Marke" stellt eine relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs aufgrund einer zur Täuschung geeignete - falsche - Angabe über die geistigen Eigentumsrechte des Markeninhabers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 UWG dar, wenn tatsächlich nur eine nationale Eintragung der beworbenen Marke und damit nur nationaler Markenschutz besteht.

3. Die Irreführung über den tatsächlich fehlenden internationalen Schutz einer beworbenen Marke ist auch für die Kaufentscheidung des angesprochenen Verkehrs relevant. Wer sich besser darstellt als er tatsächlich ist, wirkt auf die Kaufentscheidung ein. Es ist insoweit für die Reputation eines Unternehmens von Bedeutung, wenn seine Marken auch international geschützt sind. Stehen internationale Geschäfte zusätzlich auch unter eigenständigem Markenschutz spricht dies für eine besondere internationale Geschäftsausrichtung, die sich wiederum als verstecktes Qualitätssignal darstellt.

MIR 2009, Dok. 247


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2089

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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