Kurz notiert
Bundesgerichtshof
"Esra" - Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Kunstwerke rechfertigen nicht ohne weiteres die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
BGH, Urteil vom 24.11.2009 – Az. VI ZR 219/08; Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.02.2008 - Az. 9 O 7835/06; OLG München, Urteil vom 8.07.2008 - Az. 18 U 2280/08
MIR 2009, Dok. 238, Rz. 1
1
Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke (hier: durch den Roman "Esra") zieht nicht grundsätzlich einen Anspruch des Betroffenen auf
Zuerkennung einer Geldentschädigung nach sich. Die Bedeutung der Kunstfreiheit gebiete hier vielmehr besondere Zurückhaltung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2009 (Az. VI ZR 219/08) hervor.
Zur Sache
Die Klägerin verlangt eine Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra". Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin erkennt sich in der Romanfigur der "Esra" wieder und erwirkte nach dem Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot. Nunmehr begehrt sie von den Beklagten (dem Verleger und dem Autor des Romans) zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 50.000,00 wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Das Landgericht München I (Entscheidung vom 13.02.2008 - Az. 9 O 7835/06) hatte die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung wies das Oberlandesgericht München (Urteil vom 08.07.2008 - Az. 18 U 2280/08) die Klage ab. Die Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung - Die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit gebietet Zurückhaltung bei Entschädigungsansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch Kunstwerke
Der Bundesgerichtshof betonte die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung, so das Gericht. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestehe im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung.
Dabei waren - so der BGH - im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.
(tg) - Quelle: PM Nr. 240/2009 des BGH vom 24.11.2009
Zur Sache
Die Klägerin verlangt eine Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra". Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin erkennt sich in der Romanfigur der "Esra" wieder und erwirkte nach dem Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot. Nunmehr begehrt sie von den Beklagten (dem Verleger und dem Autor des Romans) zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 50.000,00 wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Das Landgericht München I (Entscheidung vom 13.02.2008 - Az. 9 O 7835/06) hatte die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung wies das Oberlandesgericht München (Urteil vom 08.07.2008 - Az. 18 U 2280/08) die Klage ab. Die Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung - Die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit gebietet Zurückhaltung bei Entschädigungsansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch Kunstwerke
Der Bundesgerichtshof betonte die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung, so das Gericht. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestehe im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung.
Dabei waren - so der BGH - im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.
(tg) - Quelle: PM Nr. 240/2009 des BGH vom 24.11.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2080
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