BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - Az. IV ZB 27/09
Keine Terminsgebühr für "E-Mail-Besprechung" - Der Austausch von E-Mails ist nicht als Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG anzusehen. Erforderlich ist die - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede.
VV RVG Nr. 3104, Vorbemerkung 3 Abs. 3
Leitsätze:
1. Der Austausch von E-Mails ist nicht als Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG anzusehen.
Eine Besprechung erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch, der auch für das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägend ist,
die - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede. Der Ausstauch von Schriftzeichen, sei es per Brief, Telefax,
SMS oder E-Mail, genügt nicht.
2. Der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten ist durch die Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbemerkung
3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für die
andere Gebühren - insbesondere die Terminsgebühr - nicht anfallen. Zu diesen Tätigkeiten gehört vor allem die Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner oder Dritte.
MIR 2009, Dok. 234
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2076
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