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OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2009 - Az. 6 U 226/08

DHL im All - Die abstrakte Idee und Konzeption einer Werbekampagne, die noch keinen schöpferischen Ausdruck in einer bestimmten Gestaltung gefunden haben, genießen keinen urheberechtlichen Schutz.

UrhG §§ 2, 3, 23, 24


Leitsätze:

1. Das Urheberrecht schützt nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit. Urheberrechtlich geschützt sind nur Werke im Sinne von § 2 UrhG. Die Weiterentwicklung einer Idee zu einer Konzeption und das die Einheit deren einzelner Elemente mehr darstellt, als die Summe der Bestandteile genügt hierfür nicht. Nur das Ergebnis einer schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes kann Gegenstand des Urheberechtschutzes sein. Selbst Werke im Sinne des Urheberrechts sind nur gegen ihre unbefugte Verwertung in unveränderter oder unfrei benutzter Form geschützt, nicht aber gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe. Dies gilt erst recht für Konzepte, die nur einen vorgegebenen Rahmen für gleichartige Gestaltungen darstellen (vgl. BGH, Urteil 26.06.2003 - Az. I ZR 176/01 - Sendeformat). Motive und Themen, Ideen und Konzepte bleiben Im Interesse der Allgemeinheit frei und können von jedermann benutzt werden.

2. Bei einem bloßen Konzept, d.h. einer vom Inhalt losgelösten Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer (bestimmter) Stoffe fehlt es an der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes.

3. Nur soweit konkrete Werkgestaltungen in Rede stehen, bei denen die schöpferische Idee in die Formgebung eingegangen ist, kommen urheberrechtliche Ansprüche in Betracht.

4. Die abstrakte Idee und Konzeption einer Werbekampagne, die noch keinen schöpferischen Ausdruck in einer bestimmten Gestaltung gefunden haben, genießen keinen urheberechtlichen Schutz.

5. Demgegenüber kann die konkrete - sprachliche und bildnerische - Ausgestaltung einer (Werbe-) Idee in einer Präsentation bereits eine schöpferische Umsetzung und insofern eine kreative Leistung darstellen, der Werkqualität im Sinne von § 2 UrhG zukommt.

MIR 2009, Dok. 231


Anm. der Redaktion: Vgl. zur Thematik auch: OLG Köln, Urteil vom 28.08.2009 - Az. 6 U 225/08, MIR 2009, Dok. 182. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.11.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2073
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2073


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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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