Oberlandesgericht Köln
Sat.1-Beitrag über Zusammenbruch eines DSDS-Kandidaten unter Verwendung von RTL-Sendematerial zulässig.
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2009 - Az. 6 U 100/09
MIR 2009, Dok. 226
1
Mit Urteil vom 30.10.2009 (Az. 6 U 100/09) hat das Oberlandesgericht Köln eine Klage der RTL Television GmbH gegen die Sat.1
SatellitenFernsehen GmbH in 2. Instanz abgewiesen. RTL hatte Schadenersatz in Höhe von EUR 20.000,00 für die Nutzung von Filmaterial
aus der Vorauswahl zur Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" verlangt, das Sat.1 für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwandt hatte.
In dem Beitrag wurde über den Zusammenbruch eines Kandidaten nach der vernichtenden Bewertung durch Dieter Bohlen berichtet.
Das OLG Köln sah keine Urheberrechtsverletzung. Der Beitrag sei durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.
Zur Sache
RTL strahlte am 23.01.2008 eine Aufzeichnung der Kandidatenauswahl zu einer neuen Staffel des RTL-Formats "Deutschland sucht den Superstar" aus; gezeigt wurde insbesondere der Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten nach der Bewertung seines Auftritts durch den Jury-Sprecher Dieter Bohlen, der den Auftritt unter anderem mit den Bemerkungen kommentierte: "Das war sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schlecht, Herr Specht, äh R." und "Ich glaub, wenn Du in die Berge gehst und Du rufst dazu 'Hallo Echo', da kommt auch kein Echo, weil Echos haben auch Geschmack". Sat.1 verwendete Ausschnitte dieser Sendung für einen Beitrag, den sie am 24. und 25.01.2008 mehrfach in ihren Sendungen "Das Magazin" und "Frühstücksfernsehen" ausstrahlte.
Entscheidung des Gerichts: Verwendung des fremden Sendematerials im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig und vom Zitarecht gedeckt - Keine Urheberrechtsverletzung
Anders als die Vorinstanz verneinte das OLG Köln eine Urheberrechtsverletzung. Zwar greife Sat.1 durch seine Berichterstattung unter Verwendung des Materials von RTL in dessen ausschließliches Verwertungsrecht ein. Die Verwendung des Sendematerials sei aber als Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse zulässig gewesen.
Ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis: Der Zusammenbruch eines DSDS-Kandidaten wegen Bohlen-Kritik
Die Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" stoße auf großes Publikumsinteresse. Aufgrund der vielfach für unangemessen und Menschen verachtend gehaltenen Äußerungen des Jury-Mitglieds Dieter Bohlen sei das Format auch schon früher Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Zusammenbruch eines Kandidaten vor laufender Kamera wegen der Äußerungen Bohlens als ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis anzusehen, das seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein könne. Der wesentliche Gegenstand des Nachrichtenbeitrags von Sat.1 sei das Verhalten Bohlens und die Reaktion des Kandidaten darauf.
Nutzung erfolgte nur im für die Zwecke der Berichterstattung erforderlichem Umfang
Die Nutzung des fremden Sendematerials sei zudem nur in dem Umfang erfolgt, wie es zum Zwecke der Berichterstattung für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich gewesen sei.
Nutzung des fremden Sendematerials vom Zitatrecht gedeckt
Schließlich sei die Nutzung des RTL-Materials durch das Zitatrecht gedeckt gewesen, da die Ausschnitte als Belegstellen mit deutlicher Quellenangabe angeführt worden seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 05.11.2009
Das OLG Köln sah keine Urheberrechtsverletzung. Der Beitrag sei durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.
Zur Sache
RTL strahlte am 23.01.2008 eine Aufzeichnung der Kandidatenauswahl zu einer neuen Staffel des RTL-Formats "Deutschland sucht den Superstar" aus; gezeigt wurde insbesondere der Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten nach der Bewertung seines Auftritts durch den Jury-Sprecher Dieter Bohlen, der den Auftritt unter anderem mit den Bemerkungen kommentierte: "Das war sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schlecht, Herr Specht, äh R." und "Ich glaub, wenn Du in die Berge gehst und Du rufst dazu 'Hallo Echo', da kommt auch kein Echo, weil Echos haben auch Geschmack". Sat.1 verwendete Ausschnitte dieser Sendung für einen Beitrag, den sie am 24. und 25.01.2008 mehrfach in ihren Sendungen "Das Magazin" und "Frühstücksfernsehen" ausstrahlte.
Entscheidung des Gerichts: Verwendung des fremden Sendematerials im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig und vom Zitarecht gedeckt - Keine Urheberrechtsverletzung
Anders als die Vorinstanz verneinte das OLG Köln eine Urheberrechtsverletzung. Zwar greife Sat.1 durch seine Berichterstattung unter Verwendung des Materials von RTL in dessen ausschließliches Verwertungsrecht ein. Die Verwendung des Sendematerials sei aber als Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse zulässig gewesen.
Ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis: Der Zusammenbruch eines DSDS-Kandidaten wegen Bohlen-Kritik
Die Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" stoße auf großes Publikumsinteresse. Aufgrund der vielfach für unangemessen und Menschen verachtend gehaltenen Äußerungen des Jury-Mitglieds Dieter Bohlen sei das Format auch schon früher Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Zusammenbruch eines Kandidaten vor laufender Kamera wegen der Äußerungen Bohlens als ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis anzusehen, das seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein könne. Der wesentliche Gegenstand des Nachrichtenbeitrags von Sat.1 sei das Verhalten Bohlens und die Reaktion des Kandidaten darauf.
Nutzung erfolgte nur im für die Zwecke der Berichterstattung erforderlichem Umfang
Die Nutzung des fremden Sendematerials sei zudem nur in dem Umfang erfolgt, wie es zum Zwecke der Berichterstattung für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich gewesen sei.
Nutzung des fremden Sendematerials vom Zitatrecht gedeckt
Schließlich sei die Nutzung des RTL-Materials durch das Zitatrecht gedeckt gewesen, da die Ausschnitte als Belegstellen mit deutlicher Quellenangabe angeführt worden seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 05.11.2009
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Online seit: 05.11.2009
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