BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 148/07
90% Preisnachlass wegen Räumung - Die Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich von vornherein befristeten Räumungsverkaufs stellt eine Verletzung der Informationspflichten des § 4 Nr. 4 UWG dar, die den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen kann.
UWG §§ 3, 4 Nr. 4 UWG
Leitsätze:
1. Bei der Ankündigung eines Preisnachlasses von bis zu 90% wegen Räumung handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG.
2. Eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG braucht zeitlich nicht begrenzt zu sein
(BGH, Urteil vom 11.09.2008 - Az. I ZR 120/06, MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale).
Steht das Ende einer Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: Räumungsverkauf) allerdings von vornherein fest, muss dieser (Beendigungs-) Zeitpunkt angegeben werden.
Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG gilt hierbei bereits für die Werbung für eine Verkaufsaktion, setzt also kein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im
Sinne der Preisangabenverordnung voraus.
3. Die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich befristeten Räumungsverkaufs ausgeht, kann als erheblich einzustufen sein, mit der Folge, dass
die darin liegende Verletzung der Informationspflichten des § 4 Nr. 4 UWG den Wettbewerb spürbar (§ 3 Abs. 1 UWG) beeinträchtigt.
Für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 57; OLG Naumburg GRUR-RR 2007, 159), so auch
der Umfang der beanstandeten Werbung.
MIR 2009, Dok. 225
Anm. der Redaktion: Vgl. zur Thematik auch
BGH, Urteil vom 30.04.2009 - Az. I ZR 66/07, MIR 2009, Dok. 216 - Räumungsverkauf wegen Umbau
und
BGH, Urteil vom 30.04.2009 - Az. I ZR 68/07, MIR 2009, Dok. 209 - Totalausverkauf.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.11.2009
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