AG Berlin Mitte, Urteil vom 22.05.2009 - 15 C 1006/09
Unzulässige E-Mail-Werbung via "Tell-a-friend-Funktion"? - E-Mails die von Dritten über eine Empfehlungs- bzw. Einladungsfunktion (hier: in einem Online-Shop bzw. "Online Shopping Club") versandt werden, können rechtswidrige E-Mail-Werbung darstellen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Leitsätze:
1. Vorformulierte E-Mails über eine Empfehlungs- bzw. Einladungsfunktion (so genannte "Tell-a-friend" E-Mails) können rechtswidrige
E-Mail-Werbung darstellen. Der werbende Charakter solcher E-Mails kann sich daraus ergeben, dass der Anbieter sich selbst herausstellt
bzw. was er im Vergleich zu Mitbewerbern zu bieten hat (hier: "Deutschlands No 1 Shopping Club" oder "70% günstigere Preise" bei bestimmten Produkten).
2. Stellt ein Anbieter (hier: Online-Shop- bzw. "Shopping-Club"-Betreiber) eine solche Empfehlungsfunktion für sein Angebot zur Verfügung, haftet er als
(Mit-) Störer für durch Dritte veranlasste Empfehlungs-E-Mails, wenn er eine unbestimmte Anzahl von natürlichen Personen durch finanzielle Anreize dazu verleiten will, gegebenenfalls an alle anderen bekannten E-Mailadressen eine Empfehlungs-E-Mail mit seiner "Empfehlungs-Werbung" zu senden, dieses Vorgehen daher gerade das Marketingkonzept des Anbieters darstellt.
3. Unzulässig ist insofern auch die Versendung von "Erinnerungsemails" durch den Anbieter, wenn ein Empfänger auf die durch Dritte veranlasste Einladungs- bzw. Empfehlungs-E-Mail nicht ausdrücklich der Zusendung von E-Mails widersprochen hat. Allein die Tatsache, dass jemand durch Dritte eine Einladungs- bzw. Empfehlungs-E-Mail erhalten begründet kein Einverständnis des Empfängers in die Zusendung von E-Mails durch den Anbieter.
MIR 2009, Dok. 221
Anm. der Redaktion:
Auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts hat die Verfügungsbeklagte die eingelegte Berufung zurückgenommen und eine Abschlusserklärung abgegeben.
Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin (Az. 15 S 8/09) mit vertiefenden Ausführungen zur Sache ist veröffentlicht in
MIR 2009, Dok. 222.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sebastian Klingl, Berlin (www.ra-klingl.de).
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sebastian Klingl, Berlin (www.ra-klingl.de).
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2009
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