MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2009 - 19 O 39/08

Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis von Jahresumsatz und Kostenrisiko - Steht das mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche von dem Anspruchsteller kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu seinem Jahresumsatz kann dies für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.

UWG §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Steht das mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche von dem Anspruchsteller kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu seinem Jahresumsatz kann dies für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.

2. Soweit das Verhältnis zwischen dem kostenmäßig eingegangenen Risiko derart außer Verhältnis mit dem Jahresumsatz des Anspruchstellers (Abmahnenden) steht, dass kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftleben einen solchen Aufwand bei einem entsprechenden Jahresumsatz betreiben und ein solches Risiko eingehen würde - lässt sich dies vielmehr nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden während der Anspruchsteller hierfür auf die Rechtsanwaltsgebühren nicht vorzuleisten hat - zeigt dieses Verhalten, dass wettbewerbsrechtliche Interessen gerade nicht Hauptbeweggrund der Anspruchsverfolgung sind.

MIR 2009, Dok. 219


Anm. der Redaktion: Hier ging das Gericht von einem Jahresumsatz der Klägerin in Höhe von EUR 73.000,00 aus, dem bei 69 Abmahnungen im Jahre 2008 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 59.340,00 gegenüberstanden (je Abmahnung EUR 860,00).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2061

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige