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AG München, Urteil vom 09.07.2009 - 161 C 6412/09

Unverlangte E-Mail-Werbung durch Autoresponder - Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist ohne weiteres nicht ausreichend, um eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails anzunehmen.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 3


Leitsätze:

1. Die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken ohne Einverständnis des Empfängers kann sowohl einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

2. Die Unzumutbarkeit der Belästigung durch unverlangte E-Mail-Werbung folgt aus dem Aufwand an Kosten, Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails. Zudem ist aufgrund der Eigenart dieses Werbemittels, mit geringem finanziellen Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, zu befürchten, dass es bei Gestattung der unverlangten Zusendung von E-Mail-Werbung zu einer Überflutung der Anschlussinhaber kommt.

3. Eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) durch unverlangte E-Mail-Werbung ist insoweit auch dann anzunehmen, wenn die Werbebotschaft im "Betreff" der E-Mail von vorneherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet ist und der Empfänger sie aufgrund dieser Beschreibung ohne weiteres löschen kann, ohne sie lesen zu müssen.

4. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist ohne weiteres nicht ausreichend, um eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails anzunehmen. Insoweit sind auch mittels Autoresponder (automatische Antwortmails - Autoreply) auf eingehende E-Mails versandte Werbe-E-Mails grundsätzlich rechtswidrig.

5. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von EUR 2.500,00 für den Unterlassungsanspruch und EUR 500,00 für den Auskunftsanspruch regelmäßig angemessen.

MIR 2009, Dok. 187


Anm. der Redaktion: Vgl. zum Thema auch jüngst: BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Az. I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.09.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2029
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2029


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