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OLG Köln, Urteil vom 28.08.2009 - 6 U 225/08

Kein Ideenschutz im Urheberrecht – Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk ist stets nur das konkrete Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes. Die hinter einem Werk stehende Idee genießt keinen abstrakten Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz.

UrhG §§ 2, 23, 24, 97


Leitsätze:

1. Abstrakte Gedanken und Ideen können urheberrechtlich nicht geschützt werden, sondern müssen im Interesse der Allgemeinheit gemeinfrei bleiben und dürfen nicht durch das Urheberrechtsgesetz monopolisiert werden.

2. Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk im Sinne von § 2 UrhG ist stets nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes. Die hinter einem Werk stehende Idee bleibt ungeschützt. Urheberrechtlicher Schutz besteht damit nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als solchem in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe (BGH, Urteil vom 26.06.2003 – Az. I ZR 176/01 – Sendeformat).

3. Urheberrechtlichen Schutz genießt nicht eine Darstellungsmethode (hier: didaktische Methode von Lernspielen), sondern allein die hinreichend eigentümliche Formgestaltung, in der der betreffende Stoff unter Anwendung dieser Methode präsentiert wird (hier: Präsentation des Lernstoffes mittels der Lernmethode; vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 28.02.1991 – Az. I ZR 88/89 - Explosionszeichnungen).

4. Eine Idee genießt keinen abstrakten Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Schutz genießt insoweit lediglich das Werk, also eine konkrete Werkgestaltung mit einem konkreten Inhalt in ihrer konkreten Formgebung (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987 – Az. I ZR 71/85 – Warenzeichenlexika). Dass die in dem Werk liegende persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf einer Idee beruht und diese Idee auch in dem Werk erkennbar sein kann, bedeutet nicht, dass die Idee selbst geschützt wäre (vgl. auch BGH GRUR 1952, 51 – Zahlenlotto; BGH, Urteil vom 27.02.1981 - Az. I ZR 20/79 – Fragensammlung; BGH, Urteil vom 03.11.1999 . Az. I ZR 55/97 – Werbefotos; BGH, Urteil vom 26.06.2003 – Az. I ZR 176/01 – Sendeformat). Das Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes lässt sich nicht von seiner äußeren Gestalt trennen.

5. Der Begriff "Darstellungen wissenschaftlicher Art" (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) ist weit auszulegen. Bereits die Darstellung einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse kann geschützt sein. Wesensmäßig für eine solche Darstellung ist, dass sie der Vermittlung von Information dient.

6. Die für die Annahme eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) erforderliche Gestaltungshöhe darf nicht zu niedrig angesetzt werden. Es muss eine individuell-künstlerische Gestaltung erkennbar sein. Zwar kann sich die erforderliche Gestaltungshöhe auch aus einer ungewöhnlichen Kombination bekannter Formen ergeben. Dies jedoch nur dann, wenn hierin ein Ausdruck der Individualität des Schöpfers liegt (BGH Urteil vom 23.02.1995 – Az. I ZR 68/93 – Mauer-Bilder).

7. Das Lauterkeitsrecht gewährt ebenfalls keinen Ideenschutz, sondern schützt nur das konkrete Leistungsergebnis.

MIR 2009, Dok. 182



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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.09.2009
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