OLG Köln, Urteil vom 28.08.2009 - 6 U 225/08
Kein Ideenschutz im Urheberrecht – Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk ist stets nur das konkrete Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes. Die hinter einem Werk stehende Idee genießt keinen abstrakten Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz.
UrhG §§ 2, 23, 24, 97
Leitsätze:
1. Abstrakte Gedanken und Ideen können urheberrechtlich nicht geschützt werden, sondern müssen im Interesse der Allgemeinheit gemeinfrei bleiben
und dürfen nicht durch das Urheberrechtsgesetz monopolisiert werden.
2. Ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk im Sinne von § 2 UrhG ist stets nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes.
Die hinter einem Werk stehende Idee bleibt ungeschützt. Urheberrechtlicher Schutz besteht damit nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als
solchem in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe
(BGH, Urteil vom 26.06.2003 – Az. I ZR 176/01 – Sendeformat).
3. Urheberrechtlichen Schutz genießt nicht eine Darstellungsmethode (hier: didaktische Methode von Lernspielen), sondern allein die hinreichend eigentümliche
Formgestaltung, in der der betreffende Stoff unter Anwendung dieser Methode präsentiert wird (hier: Präsentation des Lernstoffes mittels der Lernmethode;
vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 28.02.1991 – Az. I ZR 88/89 - Explosionszeichnungen).
4. Eine Idee genießt keinen abstrakten Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Schutz genießt insoweit lediglich das Werk, also eine konkrete
Werkgestaltung mit einem konkreten Inhalt in ihrer konkreten Formgebung (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987 – Az. I ZR 71/85 – Warenzeichenlexika). Dass die in
dem Werk liegende persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf einer Idee beruht und diese Idee auch in dem Werk erkennbar sein kann, bedeutet
nicht, dass die Idee selbst geschützt wäre (vgl. auch BGH GRUR 1952, 51 – Zahlenlotto; BGH, Urteil vom 27.02.1981 - Az. I ZR 20/79 – Fragensammlung;
BGH, Urteil vom 03.11.1999 . Az. I ZR 55/97 – Werbefotos; BGH, Urteil vom 26.06.2003 – Az. I ZR 176/01 – Sendeformat).
Das Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes lässt sich nicht von seiner äußeren Gestalt trennen.
5. Der Begriff "Darstellungen wissenschaftlicher Art" (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) ist weit auszulegen. Bereits die Darstellung einfachster wissenschaftlicher
Erkenntnisse kann geschützt sein. Wesensmäßig für eine solche Darstellung ist, dass sie der Vermittlung von Information dient.
6. Die für die Annahme eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) erforderliche Gestaltungshöhe darf nicht zu niedrig angesetzt werden.
Es muss eine individuell-künstlerische Gestaltung erkennbar sein. Zwar kann sich die erforderliche Gestaltungshöhe auch aus einer ungewöhnlichen Kombination
bekannter Formen ergeben. Dies jedoch nur dann, wenn hierin ein Ausdruck der Individualität des Schöpfers liegt (BGH Urteil vom 23.02.1995 – Az. I ZR 68/93 – Mauer-Bilder).
7. Das Lauterkeitsrecht gewährt ebenfalls keinen Ideenschutz, sondern schützt nur das konkrete Leistungsergebnis.
MIR 2009, Dok. 182
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.09.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2024
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2024
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
Bundesgerichtshof
Werbung mit der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker" durch einen Rechtsanwalt nicht grundsätzlich irreführend.
OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - Az. 13 U 172/10
Werbung mit Testurteilen - Die Angaben über Testurteile in einer Werbung müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Erforderlich ist die leichte Auffindbarkeit einer deutlich lesbaren Fundstellenangabe.
BGH, vom 07.07.2011 - Az. I ZR 173/09
10% Geburtstags-Rabatt - Irreführende Werbung bei nachträglicher Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs.
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2011 - Az. I-4 U 160/10
Praxis für medizinische Fußpflege - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verwendung der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" durch Nicht-Podologen.
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - Az. VII ZR 45/11
Vergütungsanspruch bei Internet-System-Verträgen nach freier Kündigung - Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt.
Druckversion 

