Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 163/06
Dr. Clauder's Hufpflege - Die Angabe des Grundpreises erfolgt dann in unmittelbarer Nähe des Endpreises i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4
Leitsätze:*1. Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
2. Das Werben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV unterliegt nur dann
den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt. Eine Werbung ist daher den, für Angebote generell geltenden
Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in qualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt.
3. Eine Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits sieht die Preisangabenverordnung nicht vor.
Die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV) gelten für alle nach der Preisangabenverordnung zu machenden Angaben
und damit für Grundpreise und Endpreise in gleicher Weise. Dasselbe gilt für das in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV geregelte Erfordernis der eindeutigen Zuordnung
der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder der Werbung.
4. Liegt eine Preisaufgliederung vor, d.h. sind neben dem Endpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen, ist der Endpreis hervorzuheben (§ 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV).
Die Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine Preisaufgliederung dar.
5. Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen
werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
6. Der Grundpreis ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber sind Liefer- und Versandkostenangaben
dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV).
7. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden,
kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2013
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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