BGH, Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 31/06
Jeder 100. Einkauf gratis - Eine Werbung, nach der jeder 100. Kunde seinen Einkauf gratis erhält, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar.
UWG §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 6
Leitsätze:
1. Der Einsatz aleatorischer Reize reicht für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit einer Werbung zu rechtfertigen
(BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Az. I ZR 28/03 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 57/05 - Zinsbonus).
Erst wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein
Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird,
stellt sich eine Werbung als wettbewerbswidrig dar (BGH, GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; BGH, GRUR 2004, 249, 250f. - Umgekehrte
Versteigerung im Internet).
2. Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar,
weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines
Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.
3. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG setzt ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Wirkt sich der mögliche Gewinn hingegen unmittelbar
auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung aus, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein
besonderes Verfahren der Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 57/05 - Zinsbonus; hier: Der Eintritt des ungewissen Ergnisses - 100. Einkauf -
wirkt sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem auf dieKaufpreiszahlung verzichtet wird).
MIR 2009, Dok. 153
Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.07.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1995
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1995
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - Az. I ZR 127/09
Kunstausstellung im Online-Archiv - Im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden, dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung Tagesereignis ist.
BGH, Urteil vom 01.12.2010 - Az. I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung - Zur berufs- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nutzung und des Angebots einer Internetplattform zum Vergleich von Preisen und Leistungen von Zahnärzten.
OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011 - Az. I-4 U 174/10
Keine Werbe-Einwilligung in AGB - Zur Unwirksamkeit einer Klausel betreffend die Einwilligung in die Nutzung von Kontaktdaten bzw. Kundendaten für Werbung per Post, E-Mail und Fax sowie Telefon in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters.
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - Az. 6 W 42/11
Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage - Zur tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, zum Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung mit Nichtwissen und zur Haftung für Ehegatten beim Filesharing.
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - Az. VII ZR 111/10
Kündigung eines Internet-System-Vertrags - Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
Druckversion 

