BGH, Urteil vom 22.01.2009 - Az. I ZR 31/06
Jeder 100. Einkauf gratis - Eine Werbung, nach der jeder 100. Kunde seinen Einkauf gratis erhält, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar.
UWG §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 6
Leitsätze:
1. Der Einsatz aleatorischer Reize reicht für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit einer Werbung zu rechtfertigen
(BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Az. I ZR 28/03 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 57/05 - Zinsbonus).
Erst wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein
Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird,
stellt sich eine Werbung als wettbewerbswidrig dar (BGH, GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; BGH, GRUR 2004, 249, 250f. - Umgekehrte
Versteigerung im Internet).
2. Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar,
weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines
Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.
3. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG setzt ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Wirkt sich der mögliche Gewinn hingegen unmittelbar
auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung aus, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein
besonderes Verfahren der Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 57/05 - Zinsbonus; hier: Der Eintritt des ungewissen Ergnisses - 100. Einkauf -
wirkt sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem auf dieKaufpreiszahlung verzichtet wird).
MIR 2009, Dok. 153
Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.07.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1995
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1995
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Lesezeichen: Diesen Artikel merken
Druckversion 