OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009 - Az. 4 U 154/08
Intransparente Gutschein-Werbung - Eine Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins mit einem festen Wert muss Angaben über die Relation von Preis und Preisnachlass enthalten.
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins, der unter bestimmten im Rahmen einer Werbung mitgeteilten Bedingungen gewährt wird, muss
der Werbende angeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und Mindesteinkaufwerte
er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss.
2. § 4 Nr. 4 UWG betrifft auch Angaben über den Kaufgegenstand selbst, soweit die Höhe des Preisnachlasses ohne Angabe jedenfalls eines Richtwertes des zu erwartenden Grundkaufpreises als solche unklar bleibt. Dies ist der Fall, wenn zwar die Höhe des Preisnachlasses als feste Zahl bekannt ist (hier: EUR 900,00), dem Verbraucher aber eine Vorstellung davon fehlt, wie groß der Preisnachlass in Relation zu dem ansonsten geforderten Preis ist (hier: Listenpreis von Treppenliften von mehreren tausend Euro).
Erforderlich zur klaren Einschätzung des Preisnachlasses ist jedenfalls die Angabe des Preises der Größenordnung nach. Dass sich die
Verbraucher die erforderlichen preislichen Grundlagen durch weitere eigene Anstrengungen auch in der beschränkten Dauer des
Angebots beschaffen können, genügt nicht.
3. In einer solchen Gutschein-Werbung kann auch eine irreführende Werbung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UWG a.F.) liegen, da unklare Angaben über die Höhe
des gewährten Preisnachlasses gemacht werden, die geeignet sind, beim Verbraucher Fehlvorstellungen über die Vorteile des mit einem Gutschein garnierten Angebots hervorzurufen.
4. Werden dem Verbraucher in einer - insoweit anlockenden - Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins Informationen über das
Verhältnis von Preis und Preisnachlass vorenthalten, kann hierin auch eine Irreführung durch Unterlassen liegen (§ 5a Abs. 2 UWG).
MIR 2009, Dok. 147
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.07.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1989
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1989
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