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Rechtsprechung



Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2009 - 6 U 37/08

Fiktive Lizenzgebühren - Zur Berechnung des Schadens wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern im Internet (hier: im Rahmen von Internet-Auktionen).

UrhG §§ 13, 32, 72, 97 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 287

Leitsätze:*

1. Die Berechnung des Schadens wegen unberechtigter Bildverwendung im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO kann durch Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des entgangenen Gewinns), der Ermittlung des Verletzergewinns und im Wege der Lizenzanalogie erfolgen.

2. Im Rahmen der Lizenzanalogie entspricht die zu zahlende Lizenzgebühr der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Es ist darauf abzustellen, was vernünftig denkende Parteien bei Kenntnis der Sachlage und gegebenem Vereinbarungszwang im Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung, namentlich die Dauer und das Ausmaß der Nutzung vorausgesehen hätten.

3. Bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - Az. 20 U 138/05, MIR 2006, Dok. 280). Die MFM-Empfehlungen können hierbei aber allerdings nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten, insbesondere ist zu berücksichtigen, ob in der für den relevanten Nutzungszeitraum maßgeblichen MFM-Honorartabelle (Pauschal-) Vergütungen für die betreffende Bildverwendung enthalten sind (hier: Verwendung innerhalb von eBay-Auktionen).

4. Bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Lichtbildner bzw. Rechteinhaber und der Verletzer Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der auf den verwendeten Bildern abgebildeten Produkte sind und daher die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktbildern für beide Parteien eine größere Bedeutung hat.

5. Dem Lichtbildner steht im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung grundsätzlich ein Aufschlag von 100% auf die Vergütung zu. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist insoweit eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. hierzu auch: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.02.2009 - Az. 6 U 58/08, MIR 2009, Dok. 036, OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - Az. 20 U 138/05, MIR 2006, Dok. 280).

6. Wer Lichtbilder benutzt (hier: im Rahmen von Internet-Auktionen), für die er sich nicht selbst die Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft hat, darf nicht auf die Behauptungen Dritter vertrauen, die Bilder benutzen zu dürfen (hier: Händler). Dies gilt umso mehr, wenn die Bilder im Rahmen gewerblichen Handelns verwendet werden. Tut er dies doch, handelt der Verwender zumindest fahrlässig.

MIR 2009, Dok. 146


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Johannes Richard, Rostock (www.internetrecht-rostock.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1988

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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