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Rechtsprechung



OLG Celle, vom 18.06.2009 - 13 U 9/09

Arglistige Täuschung durch Anschreiben - Zur arglistigen Täuschung und zum subjektiven Täuschungswillen des Absenders bei Übersendung eines vorausgefüllten Auftragsformulars (hier: für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis).

BGB § 123 Abs. 1 1. Alt., § 142 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Steht eine arglistige Täuschung durch ein Anschreiben (hier: vorausgefülltes Auftragsformular für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis) in Frage, bieten vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte für den insofern erforderlichen subjektiven Täuschungswillen. Auf diesen kann in der Regel geschlossen werden, wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthält, bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung oder soweit für den Adressaten erkennbar wichtige Umstände verschwiegen werden, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 - Az. X ZR 123/03).

2. Ein Täuschungswille kann sich auch aus der Art und Weise der Gestaltung eines Anschreibens ergeben. Im Fall einer (lediglich) irreführenden Darstellung kommt es insoweit darauf an, wie stark maßgebliche Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben werden und ob der Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung der Darstellung hätte erwarten können, dass die Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 - Az. X ZR 123/03).

3. Die Übersendung eines, bereits mit den persönlichen Daten des Empfängers vorausgefüllten, Formulars kann neben dessen irreführender Gestaltung ein Indiz für den subjektiven Täuschungswillen des Absenders i.S.v. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB darstellen, wenn bei dem Empfänger entgegen der wahren Umstände der Eindruck erweckt wird, es handele sich nicht um die Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Dies gilt umso mehr, wenn Umstände im Rahmen einer durch den Absender im Vorfeld betriebenen Telefonaquise hinzutreten, die den Schluss auf eine Täuschungsabsicht des Absenders zulassen.

4. Das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 - Az. X ZR 123/03). Dieser Grundsatz gilt auch für Gewerbetreibende und auch dann, wenn der Irrende bei der Unterzeichnung eines Auftrages nicht unter Zeitdruck gestanden hat.

MIR 2009, Dok. 145


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1987

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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