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Rechtsprechung



BGH, vom 20.11.2008 - I ZR 122/06

"20% auf alles" - Zum Irreführungspotential einer Preissenkungswerbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem reduzierten Preis angeboten wird.

UWG § 5 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze:*

1. Eine Werbung mit der Herabsetzung eines Preises liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn mit einer Reduzierung des Preises für das gesamte Sortiment geworben wird.

2. Der ursprüngliche Preis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde. Damit die (widerlegliche) Vermutung von § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nicht eingreift muss dieser Preis eine angemessene Zeit gefordert werden. Ob der Zeitraum für den der ursprüngliche Preis gefordert wurde sich insofern als unangemessen im Sinne der Vorschrift darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls wie der Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation.

3. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

4. Eine irreführende Angabe ist dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite - in der Regel der Kaufentschluss der Verbraucher - zu beeinflussen. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe ist aufgrund der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004 - Az. I ZR 261/02, WRP 2005, 598 - Telekanzlei).

MIR 2009, Dok. 134


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1975

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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