OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 - 6 U 193/08
Urheberrechtsfähigkeit von AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtsfähig sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
UrhG §§ 2, 7, 15 ff., § 97 Abs. 1
Leitsätze:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtsfähig sein, wenn sie sich wegen
ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen
juristischen Standardformulierungen abheben und daher eine persönliche geistige
Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG).
2. Knappe und zutreffende juristische Standardformulierungen, die durch Rechtslage
und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, dürfen hierbei indes nicht monopolisiert werden
(OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2006 - Az. 6 W 92/06; LG München I, GRUR 1991, 50).
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich wegen der Art ihrer Gedankenführung und einzelner
um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen - auch nur gering -
abheben können trotz ihres insoweit geringen Schutzumfangs jedenfalls gegen praktisch identische
Übernahmen geschützt sein, wenn das Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und
formuliert ist und damit eine insgesamt hinreichende Individualität erkennen lässt.
MIR 2009, Dok. 133
Anm. der Redaktion: Vgl. zu den Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Vertragswerkes auch LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2008 - Az. 17 O 68/08, veröffentlicht in
MIR 2008, Dok. 187.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.06.2009
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