Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2009 - 11 W 15/09
Handel mit Software-Echtheitszertifikaten und Product-Keys - Der Ersterwerber einer so genannten Volumenlizenzen ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich nicht berechtigt, Zweiterwerbern die Nutzungsrechte an einer Software abzutreten bzw. diese zum Download der Software zu ermächtigen, in dem er überzählige Lizenzen veräußert.
UrhG §§ 17, 34, 69c, 97
Leitsätze:*1. Enthalten Software-Echtheitszertifikate (COA - Certificate of Authenticity) auch eine für die Programminstallation nötige Seriennummer
(Product-Key bzw. Lizenzschlüssel) und verkörpern damit neben ihrer Funktion, die Authensität der Software zu bescheinigen,
auch (Lizenz-) rechte, sind solche Echtheitszertifikate ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht übertragbar.
2. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz steht dem Rechteinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zu, er hat nicht die Möglichkeit,
die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung kann indes nur an einem bestimmten - körperlichen -
Werkexemplar und nicht an Rechten oder Rechte verkörpernden Urkunden eintreten.
3. Bei Lizenzen, die lediglich zum Download einer Software berechtigen, greift der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nicht.
Eine Erschöpfung könnte nur dann eintreten, wenn die Software auf einem Datenträger in Verkehr gebracht wurde. Soweit bei der
Weiterveräußerung ein Vervielfältigungsstück nicht in Verkehr gebracht wird, kann sich auch das Verbreitungsrecht daran nicht erschöpfen.
4. Eine Erschöpfung kann sich jedenfalls nicht auf eine beliebige Anzahl von Downloadvorgängen beziehen, sondern nur auf ein - durch
die Lizenz bestimmtes - "Werkstück". Zudem würde der Erschöpfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielfältigungsrecht berühren.
5. Der Ersterwerber einer so genannten Volumenlizenzen ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich nicht berechtigt, Zweiterwerbern die Nutzungsrechte an einer
Software abzutreten bzw. diese zum Download der Software zu ermächtigen, in dem er überzählige Lizenzen (hier: Echtheitszertifikate mit Seriennummer) veräußert. Ein solcher Vertrieb von Software-Echtheitszertifikaten durch den Ersterwerber verletzt grundsätzlich das ausschließlich dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1972
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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