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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 05.11.2008 - I ZR 55/06

XtraPac - Die Werbung für den Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines Startguthabens, muss außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card nicht auch die Tarife für die weitere Nutzung der Prepaid-Card enthalten.

PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5

Leitsätze:*

1. Die Anforderungen von § 1 PAngV bestehen nur im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen Produkte benötigt werden. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung daher nicht zur Angabe der Preise solcher weiteren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 51/05, MIR 2008, Dok. 184 - Werbung für Telefondienstleistungen).

2. Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

3. Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) fordert keine Angaben in Bezug auf künftige, möglicherweise in Betracht kommenden Folgegeschäfte.

4. In der Werbung für ein Mobiltelefon nebst Prepaid-Karte mit einem Startguthaben müssen nicht die Verbindungsentgelte für die Nutzung des Prepaid-Tarifs bei Verbrauch des Guthabens angegeben werden. Die Konstellation im Fall einer Prepaid-Karte ist insoweit nicht mit der Werbung für ein Mobiltelefon mit einem (Laufzeit-) Netzkartenvertrag vergleichbar. Bei einer Prepaid-Karte kann der Kunde nach Verbrauch eines enthaltenen Guthabens ein eingeleitetes Telefongespräch nicht einfach zu den jeweiligen Verbindungstarifen fortsetzen sondern muss sich bewusst für die Aufladung der Karte mit einem bestimmten Betrag entscheiden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 = BGHZ 139, 368, 377f. - "Handy für 0,00 DM").

5. Der Begriff "Startguthaben" in Verbindung mit der Werbung für den Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte macht hinreichend deutlich, dass bei einer aktiven Nutzung des Mobiltelefons über dieses Guthaben hinaus zusätzliche verbrauchsabhängige Kosten entstehen.

MIR 2009, Dok. 129


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Da es sich vorliegend um einen Sachverhalt aus dem Jahr 2005 handelte, entschied das Gericht nicht darüber, wie die streitgegenständliche Werbung nach § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG n.F. unter dem Aspekt einer "Irreführung durch Unterlassen" von wesentlichen Informationen (hier: Tarifdetails für die weitere Nutzung der Prepaid-Karte) zu beurteilen wäre.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1970

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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