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OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 - 4 U 139/08

Keine "pro-aktiven" Überwachungspflichten des Forenbetreibers - Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform nach Rechtsverletzungen zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; TMG § 7 Abs. 1; UrhG §§ 72 Abs. 1, 19a


Leitsätze:

1. Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet "pro-aktiv" und anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG vgl. auch BGH WRP 2004, 1287, 1292). Allgemeine Überwachungspflichten dürfen den Diensteanbietern auch nicht durch die Anwendung der Regeln über die Störerhaftung auferlegt werden.

2. Lediglich in Fällen, in denen das konkrete Geschäftsmodell des jeweiligen Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist, kommt eine einschränkungslose Prüfpflicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325; Hanseatisches OLG, MMR 2008, 823).

3. Eine Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums kommt erst dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht. Erst dann kann die Pflicht entstehen, im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist indes streng von der Frage nach dem Eintritt von Prüfpflichten zu trennen.

4. Allein dadurch, dass der Betreiber eines Internetforums finanziell an dem Einstellen von Inhalten durch die Nutzer in das Forum profitiert (hier: Einstellen von Fotos im Rahmen von kostenpflichtigen Mitgliedschaften) macht er sich diese (nutzergenerierten) Inhalte noch nicht zu Eigen. Ein Anbieten von eigenen Informationen im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG liegt insofern nicht ohne Weiteres vor. Jedenfalls im Rahmen zulässiger Geschäftsmodelle ist die Vergütungspflichtigkeit der Nutzung eines Internetforums bzw. einer Internetplattform im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 TMG unerheblich.

MIR 2009, Dok. 120



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.05.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1961
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1961


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