OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 - 4 U 139/08
Keine "pro-aktiven" Überwachungspflichten des Forenbetreibers - Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform nach Rechtsverletzungen zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; TMG § 7 Abs. 1; UrhG §§ 72 Abs. 1, 19a
Leitsätze:
1. Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet "pro-aktiv" und anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform
nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG
vgl. auch BGH WRP 2004, 1287, 1292). Allgemeine Überwachungspflichten dürfen den Diensteanbietern auch nicht durch
die Anwendung der Regeln über die Störerhaftung auferlegt werden.
2. Lediglich in Fällen, in denen das konkrete Geschäftsmodell des jeweiligen Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht
mehr zu billigen ist, kommt eine einschränkungslose Prüfpflicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325; Hanseatisches OLG, MMR 2008, 823).
3. Eine Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums kommt erst dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht.
Erst dann kann die Pflicht entstehen, im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Rechtsverletzungen zu durchsuchen.
Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist indes streng von der Frage nach dem Eintritt von Prüfpflichten zu trennen.
4. Allein dadurch, dass der Betreiber eines Internetforums finanziell an dem Einstellen von Inhalten durch
die Nutzer in das Forum profitiert (hier: Einstellen von Fotos im Rahmen von kostenpflichtigen Mitgliedschaften)
macht er sich diese (nutzergenerierten) Inhalte noch nicht zu Eigen. Ein Anbieten von eigenen Informationen
im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG liegt insofern nicht ohne Weiteres vor. Jedenfalls im Rahmen zulässiger Geschäftsmodelle
ist die Vergütungspflichtigkeit der Nutzung eines Internetforums bzw. einer Internetplattform im Hinblick auf die
Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 TMG unerheblich.
MIR 2009, Dok. 120
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.05.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1961
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1961
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
Bundesgerichtshof
Vorlagebeschlüsse zu Fragen der rechtserhaltenden Benutzung von - zusammengesetzten - Marken.
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - Az. I ZR 46/09
Verbotsantrag bei Telefonwerbung - Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs und zur Bestimmtheit eines Verbotsantrags wegen unverlangter Telefonwerbung.
BGH, Urteil vom 01.12.2010 - Az. I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung - Zur berufs- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nutzung und des Angebots einer Internetplattform zum Vergleich von Preisen und Leistungen von Zahnärzten.
Bundesgerichtshof
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichung nur bei deutlichem Inlandsbezug.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - Az. I-20 U 110/10
Made in Germany - Bei Industrieprodukten geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" (bzw. "Made in Germany") voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind.
Druckversion 

