Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009 - 4 U 167/08
"Lieferzeit auf Anfrage" - Eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz "Lieferzeit auf Anfrage" ist irreführend, wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Irreführend und damit unlauter handelt, wer über die Verfügbarkeit einer beworbenen Ware täuscht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Irreführung kann allerdings durch einen entsprechenden aufklärenden Hinweis beseitigt werden.
2. Im Internetversandhandel geht der Verkehr grundsätzlich davon aus, dass der Händler
unverzüglich liefern kann (BGH, GRUR 2005, 690 - Internet-Versandhandel). Soweit dies nicht
der Fall ist, muss der Händler daher genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die
entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Verbraucher genau darüber informieren,
ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.
3. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage" reicht insoweit nicht aus, da er vom Verbraucher
so verstanden wird, dass es Lieferfristen gibt, nicht aber, dass möglicherweise eine Lieferbarkeit
der Ware überhaupt in Frage steht.
4. Eine Internetwerbung für Waren mit dem Zusatz "Lieferzeit auf Anfrage" ist irreführend,
wenn eine sichere Liefermöglichkeit tatsächlich nicht besteht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1960
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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