Rechtsprechung
OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009 - 6 U 730/08
Haftung des Admin-C von ".de"-Domains bei Domain-Grabbing - Wer sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, kann als Störer für Namensrechtsverletzungen haften, die durch diese Domainregistrierungen begangenen werden.
BGB §§ 12, 683 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Admin-C einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" tritt nicht nur der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten (Domainhaber)
als Stellvertreter auf
(so jedoch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 = MIR 2009, Dok. 055,
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008 - Az. 6 U 51/08 = MIR 2008, Dok. 302).
Da er mit Namen und Adresse in der so genannten whois-Datenbank veröffentlicht wird, die für jeden mit berechtigtem Interesse zugänglich ist, steht der Admin-C auch
außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung und kann auch diesen gegenüber - kraft seiner insoweit durch öffentliche Bekanntmachung oder nach Erteilung
öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) Vollmacht - im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgegeben.
Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC.
2. Der Admin-C einer ".de"-Domain kann insoweit allerdings nicht bereits wegen seiner Bevollmächtigung als Störer in Anspruch genommen werden.
Eine Störerhaftung scheidet grundsätzlich ohne das Hinzutreten besonderer Umstände aus, da dem Admin-C in der Regel eine umfassende Prüfung
jeglicher Domainregistrierungen nicht zuzumuten ist (im Ergebnis ebenso:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 = MIR 2009, Dok. 055,
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008 - Az. 6 U 51/08 = MIR 2008, Dok. 302).
Voraussetzung einer Störerhaftung des Admin-C ist stets eine Verletzung von ihm nach Funktion und Aufgabenstellung obliegenden Prüfungspflichten.
3. Wer sich in Kenntnis von konkreten Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen
(hier: Domain-Grabbing) unter der Top-Level-Domain ".de" ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, haftet als Störer für
Namensrechtsverletzungen, die durch diese Domainregistrierungen von Dritten begangen werden, wenn er die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im
Zusammenhang mit solchen Registrierungen nicht überprüft.
Eine entsprechende Prüfungspflicht ist zumutbar, da derjenige, der als Admin-C für eine unbekannte Anzahl künftiger Domainregistrierungen fungiert,
und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht und der Registrierende dies bewusst in Kauf nimmt,
vor der Wahl steht seine Zusage - als Admin-C zu fungieren - zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierung zu überprüfen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1957
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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