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LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009 - 96 O 60/09

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, wenn trotz Vorliegens einer Honorarvereinbarung (deutlich höhere) tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen in Höhe der Wertgebühren des RVG nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden.

UWG § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2


Leitsätze:

1. Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und seinem Rechtsanwalt für die Verfolgung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und den Ausspruch von Abmahnungen eine Honorarvereinbarung und werden gleichwohl nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die (hier: deutlich höheren) Wertgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geltend gemacht, stellt dies ein starkes Indiz für ein Gewinnerzielungsinteresse des Abmahnenden selbst oder seines Rechtsanwalts und damit für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann nur der Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangt werden.

2. Für die Annahme eines missbräuchlichen Vorgehens im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist ohne Belang, ob dem Abmahnenden (Auftraggeber) das Handeln seines Rechtsanwalts bekannt ist. Im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG kommt es insofern nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten sondern auf die äußeren Umstände an. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob das Handeln des Anspruchsberechtigten selbst auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder ob er - wissentlich oder unwissentlich - einem Dritten die Möglichkeit bietet, Gebühren zu erzielen.

3. Erfolgt die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig, da der Antragsteller nicht prozessführungsbefugt ist.

MIR 2009, Dok. 115


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Köln (www.shopbetreiber-blog.de).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.05.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1956
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1956


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