AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008 - 32 C 152/08
Kein Erlöschen des Widerrufsrechts ohne Kenntnis - Voraussetzung dafür, dass das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlöschen kann, ist die Kenntnis des Verbrauchers von dem Widerrufsrecht.
BGB §§ 126b, 312d, 355 Abs. 2, 812, 818 Abs. 2
Leitsätze:
1. Voraussetzung dafür, dass das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlöschen kann, ist die Kenntnis des Verbrauchers von dem Widerrufsrecht.
2. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite durch "Anklicken" anzeigen zu lassen
erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen von § 355 Abs. 2 BGB, wonach dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung
in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen ist.
3. Ein Schreiben, in dem der Verbraucher ausdrücklich nur eine Kündigung ausspricht, kann als Widerrufserklärung ausgelegt werden, da er
hiermit zum Ausdruck bringt, ein bestehendes Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen zu wollen.
MIR 2009, Dok. 114
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.05.2009
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