Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.03.2009 - 5 U 260/08
Vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung - Eine vorformulierte Einwilligungserklärung in Telefonwerbung ist rechtswidrig, wenn sie über den erkennbaren, durch den jeweiligen Vertragszweck beschränkten Umfang hinausgeht und den Umfang der Einwilligung nicht "klar und verständlich" darlegt.
BGB § 307; UWG §§ 3, 4 Nr. 5, Nr. 11, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:
1. Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung mit der Formulierung "Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante
telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)." verstößt
gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 307 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Nr. 5 UWG.
2. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss die Einwilligung in Telefonwerbung grundsätzlich vor dem Anruf erklärt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn
eine vorformulierte Einwilligungsklausel über den erkennbaren, durch den jeweiligen Vertragszweck beschränkten Umfang hinausgeht
(hier: erkennbarer Zweck eines in einer Zeitschrift ausgelobten Gratis-Gewinnspiels).
3. Gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung dann, wenn sie den Umfang der
Einwilligung nicht "klar und verständlich" darlegt.
4. Die vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung im Zusammenhang mit Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter ist als Teilnahmebedingung
im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG anzusehen, die klar und eindeutig angegeben werden muss. Teilnahmebedingungen sind insoweit alle im Zusammenhang mit der Beteiligung
des Teilnehmers an dem Gewinnspiel stehende Modalitäten (BGB GRUR 2005, 1061 - Telefonische Gewinnauskunft). Ob die Angabe der Telefonnummer hierbei
Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme ist (Teilnahmeberechtigung), ist unerheblich.
5. Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung ist grundsätzlich möglich (hier: Opt-In durch Angabe der Telefonnummer auf einer Gewinnspielkarte mit
Einwilligungsklausel unter der Zeile "Telefon"). Derartige Einwilligungsklauseln unterliegen allerdings der AGB-Kontrolle.
MIR 2009, Dok. 112
Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.03.2009 - Az. 5 U 62/08 =
MIR 2009, Dok. 111.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.05.2009
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