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Rechtsprechung



LG Stade, Urteil vom 23.04.2009 - 8 O 46/09

Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umfang der Abmahntätigkeit und Umsatz des Abmahnenden - Steht der Umfang einer Abmahntätigkeit in keinem angemessen Verhältnis zum Umsatz des Abmahnenden und dem betrieblichen Nutzen, kann dies zur Annahme eines missbräuchlichen Vorgehens im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG führen.

UWG § 8 Abs. 4

Leitsätze:*

1. Steht der Umfang einer Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für den Abmahnenden und sind sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung eines (hier: wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanspruch, kann hieraus auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Abmahnenden zu schließen sein. Daneben auch vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten schaden nicht, wenn sachfremde Erwägungen (hier: Gebührenerzielungsinteresse) vorherrschen.

2. Werden in einem Zeitraum von fünf Jahren 164 Abmahnungen bei einem Jahresumsatz im unteren sechsstelligen Euro-Bereich ausgesprochen - also durchschnittlich alle 14 Tage eine Abmahnung -, steht der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen und das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt zur (Rechts-) Missbräuchlichkeit des Vorgehens.

3. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahntätigkeit spricht insoweit auch, wenn der Abmahnenden fortlaufend das Internet überprüft und als Kleinunternehmen systematisch bundesweit abmahnt.

4. Das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist von Amts wegen zu prüfen, weil es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt.

MIR 2009, Dok. 110


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Thematik jüngst: OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009 - Az. 4 U 211/08 = MIR 2009, Dok. 103.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Johannes Richard, Rostock (www.internetrecht-rostock.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1951

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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