Rechtsprechung
OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 - 3 U 251/08
Gewährleistungsausschluss bei eBay-Privatverkauf - Bringt der Verkäufer im Rahmen eines Privatverkaufs über eine Internethandelsplattform explizit zum Ausdruck, dass er keine "Garantie oder Gewährleistung" übernehmen will, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass weitere beschreibende Angaben innerhalb des Angebots eine Beschaffenheitsgarantie enthalten.
BGB §§ 434, 443 Abs. 1, 444
Leitsätze:*1. Bei einem Privatverkauf kann von einer stillschweigenden Garantieübernahme nur ausnahmsweise ausgegangen werden, etwa dann
wenn über eine Angabe hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken,
der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Dies kann z.B. bei der Bestätigung einer Eigenschaft
auf ausdrückliche Nachfrage der Fall sein (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86ff.).
Will der Käufer bei einem privaten Kauf einer zudem gebrauchten Sache eine bestimmt Garantie, muss er sich diese regelmäßig
ausdrücklich vom Verkäufer vergeben lassen. Insoweit rechtfertigen die Besonderheiten eines Kaufs über eine Internethandelsplattform
wie eBay grundsätzlich keine abweichende Beurteilung.
2. Bringt der Verkäufer im Rahmen eines Privatverkaufs über eine Internethandelsplattform (hier: eBay) innerhalb des Angebots explizit
zum Ausdruck, dass er keine "Garantie oder Gewährleistung" übernehmen will, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass weitere beschreibende
Angaben innerhalb des Angebots eine (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie enthalten (hier: Angabe "Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. ...
Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)" als Garantie für die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit des Motors
einer gebrauchten Motoryacht).
3. Ein Gewährleistungsausschluss ist üblich und kann gerade bei Verträgen zwischen Privatleuten grundsätzlich wirksam umfassend vereinbart werden. Dies gilt auch für Gewährleistungsausschlüsse, die in Angeboten auf einer Internetauktionsplattform enthalten sind.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1945
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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